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§ 12 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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§ 12 Voraussetzungen der Bewerbung



(1) Bezirksschornsteinfegermeister, die ihren bisherigen Kehrbezirk mindestens fünf Jahre verwaltet haben, können sich innerhalb des Listenbezirks um einen anderen Kehrbezirk bewerben. Eine frühere Bewerbung kann ausnahmsweise zugelassen werden. Die Bewerbung ist zurückzuweisen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister seinen bisherigen Kehrbezirk nicht ordentlich verwaltet hat.

(2) Die Bewerber sind entsprechend ihrem Rangstichtag (§ 11) in ein besonderes Verzeichnis einzutragen. Sie sind gegenüber anderen Bewerbern nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes bevorrechtigt. Die Vorschriften des § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 2 Nr. 2b und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 7 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch Bezirksschornsteinfegermeister berücksichtigen, die nicht in das besondere Verzeichnis eingetragen sind, frühestens jedoch nach Ablauf der Probezeit.