(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist dafür verantwortlich, daß die Eintragungen im Kehrbuch vollständig, richtig geordnet und dokumentenecht vorgenommen sowie stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Die Kehrbücher können auch auf elektronischen Datenträgern geführt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Daten während der Aufbewahrungsdauer verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können; die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß. Kehrbücher müssen jährlich abgeschlossen und, soweit sie auf elektronischen Datenträgern geführt werden, zu Beginn des jeweils folgenden Jahres ausgedruckt werden.
(2) Erstreckt sich der Kehrbezirk auf mehrere Gemeinden, so ist in dem Kehrbuch für jede Gemeinde ein besonderer Abschnitt einzurichten, sofern nicht für jede Gemeinde ein eigenes Kehrbuch geführt wird.
(4) Kehrbücher und die sonstigen für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Sofern die Unterlagen auf elektronischen Datenträgern geführt werden, sind die entsprechenden Daten zu löschen. §
17 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.