Der Bezirksschornsteinfegermeister kann die ihm nach §
19 Abs. 1 Nr. 4 des
Schornsteinfegergesetzes auferlegte Pflicht zur Aufzeichnung der Mängel auch dadurch erfüllen, daß er eine Durchschrift der nach §
13 Abs. 1 Nr. 3 des
Schornsteinfegergesetzes abzugebenden Meldungen sammelt und fortlaufend numeriert.