Der Bezirksschornsteinfegermeister hat alle von ihm ausgeführten Nebenarbeiten (§
14 Abs. 2 des
Schornsteinfegergesetzes), die nicht nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung abgerechnet werden, in einem gesonderten Nebenarbeitsverzeichnis aufzuführen, in das mindestens einzutragen sind:
- 1.
- Art und Ausführungsort der Nebenarbeiten,
- 2.
- Datum der Ausführung,
- 3.
- erzieltes Entgelt.
§
14 gilt entsprechend.