§ 18 Überprüfung des Kehrbuches und des Verzeichnisses der Nebenarbeiten
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann sich abgeschlossene Kehrbücher und abgeschlossene Verzeichnisse der Nebenarbeiten sowie die sonstigen für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Werden diese Unterlagen auf elektronischen Datenträgern geführt, ist ein Ausdruck vorzulegen; auf Verlangen der Verwaltungsbehörde ist der Datenträger zugänglich zu machen.
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