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§ 16 - Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)

G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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§ 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland



(1) 1In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, von denen der Beamte und seine Familienangehörigen im Ausland betroffen sind, werden dem Beamten Beihilfen gewährt, die den besonderen Verhältnissen des Auswärtigen Dienstes Rechnung tragen. 2Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern.

(2) 1Dem Beamten kann Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt werden, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen der Beamte bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt war. 2Das Gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse; als Unfall infolge derartiger Verhältnisse gilt auch ein Ereignis nach den §§ 13 und 14 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. 3Der Schadensausgleich ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grobfahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre. 4Ansprüche auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberührt. 5Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.





 

Frühere Fassungen von § 16 GAD

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 14 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 175 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuellvor 27.06.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 GAD

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GAD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 GAD Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen (vom 01.08.2021)
... ein Ausgleich zu gewähren. Ein Ausgleich kann auch unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes gewährt werden. (2) Wirkt der Ehegatte des ins Ausland entsandten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 175 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
...  In § 7 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 , § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 4, § 23 Absatz 2, § 26 Absatz ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 14 SozERG Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... § 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 51 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... Pflichten im Auswärtigen Dienst § 15 Fürsorge und Schutz § 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland § 17 Gesundheitsdienst und soziale ...