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§ 14 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 14 Gleichstellungen



(1) Einer Gewalttat stehen gleich:

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,

2.
das Fehlgehen der Gewalttat, so dass sie eine andere Person trifft als die Person, gegen die sie gerichtet war,

3.
ein Angriff in der irrtümlichen Annahme des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes,

4.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen,

5.
die erhebliche Vernachlässigung von Kindern und

6.
die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornografie nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strafgesetzbuchs.

(2) 1Den Opfern von Gewalttaten stehen Personen gleich, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. 2Den Opfern von Gewalttaten stehen weiterhin Personen gleich, die durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen Personen und dem Opfer im Sinne des § 13 oder des Absatzes 1 eine enge emotionale Beziehung besteht. 3Eine solche Beziehung besteht in der Regel mit Angehörigen und Nahestehenden.



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Frühere Fassungen von § 14 SGB XIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 8 Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
vom 16.06.2021 BGBl. I S. 1810

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 SGB XIV Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
... die durch ein schädigendes Ereignis nach den §§ 13 und 14 im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleiden, erhalten wegen der gesundheitlichen und ...
§ 113 SGB XIV Örtliche Zuständigkeit (vom 01.01.2024)
...  (2) Bei der Entschädigung von Opfern einer Gewalttat nach den §§ 13 bis 15, bei der Entschädigung von Berechtigten nach § 21 sowie den Leistungen an ...
§ 144 SGB XIV Geldleistungen (vom 01.01.2024)
... in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung: 1. die Führzulage nach § 14 , 2. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12, 3. die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
§ 16 GAD Erkrankungen und Unfälle im Ausland (vom 01.01.2024)
... Unfall infolge derartiger Verhältnisse gilt auch ein Ereignis nach den §§ 13 und 14 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch . Der Schadensausgleich ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grobfahrlässig der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Artikel 8 StGBuaÄndG 2021 Folgeänderungen
... 2 wird die Angabe „176b" durch die Angabe „176d" ersetzt. 2. In § 14 Absatz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 14 SozERG Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... Unfall infolge derartiger Verhältnisse gilt auch ein Ereignis nach den §§ 13 und 14 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ...