Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen (PrZBrGleichstV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.1980 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch V. v. 02.12.1986 BGBl. I S. 2111
Geltung ab 30.07.1980; FNA: 806-21-11-4 Berufliche Bildung
Eingangsformel
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 2 Berlin-Klausel
§ 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 31. Dezember 1991 von den Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der
Berufsfachschule
Ausbildungsberuf,
für den
gleichgestellt wird
Abschlußprüfung
als Bürokaufmann
Bürokaufmann
Abschlußprüfung
als Bürogehilfin
Bürogehilfin
Abschlußprüfung
als Teilezurichter
Teilezurichter


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed