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§ 25a - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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§ 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung



§ 18 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 25a StromNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 3 Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
vom 01.11.2006 BGBl. I S. 2477

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25a StromNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25a StromNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 StromNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 02.09.2016)
... bis 14. (aufgehoben) 15. zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 24 bis 26, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist; 16. zu Verfahren zur ...
§ 28 StromNZV Standardangebote
... zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten aus den in den §§ 23 bis 26 genannten Verträgen treffen. Die Regulierungsbehörde kann Betreiber von ... Frist einen Vorschlag für ein Standardangebot für Verträge nach den §§ 23 bis 26 vorzulegen. Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Artikel 3 NAVuNDAV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... eingefügt. b) Nach der Angabe zu § 25 wird die Angabe „§ 25a Haftung bei Störung der Netznutzung" eingefügt. 2. Dem § 14 Abs. 3 ... angemessen zu berücksichtigen." 5. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung  ... 5. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung § 18 der ...