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§ 26 - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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§ 26 Bilanzkreisvertrag



(1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden.

(2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

1.
Vertragsgegenstand;

2.
Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von Übertragungsnetzen;

3.
Rechte und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen;

4.
Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Übertragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen;

5.
Haftungsbestimmungen;

6.
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;

7.
Kündigungsrechte der Vertragsparteien.


Text in der Fassung des Artikels 4 Strommarktgesetz G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1786 m.W.v. 30. Juli 2016



 

Frühere Fassungen von § 26 StromNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 4 Strommarktgesetz
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 StromNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 StromNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 StromNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 02.09.2016)
... bis 14. (aufgehoben) 15. zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 24 bis 26 , sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist; 16. zu Verfahren zur Handhabung und ...
§ 28 StromNZV Standardangebote
... zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten aus den in den §§ 23 bis 26 genannten Verträgen treffen. Die Regulierungsbehörde kann Betreiber von ... einen Vorschlag für ein Standardangebot für Verträge nach den §§ 23 bis 26 vorzulegen. Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
§ 3 EEG 2023 Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... des Energiewirtschaftsgesetzes, 10. „Bilanzkreisvertrag" ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung , 11. „Biogas" jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  10. „Bilanzkreisvertrag" ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung, 11. „Biogas" jedes Gas, das durch ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 4 StroMaG Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... von der Regulierungsbehörde verlängert werden." 2. § 26 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Nach § 26 wird folgender § 26a ... werden." 2. § 26 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Erbringung von ...