§ 18 Messung
Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des
Messstellenbetriebsgesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) in der jeweils geltenden Fassung.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 5 MsbGEG Änderung der Stromnetzzugangsverordnung ... Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt wird." 2. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Messung Die Messung erfolgt nach ... ermittelt wird." 2. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Messung Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes vom ...
Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Artikel 3 NAVuNDAV Änderung anderer Rechtsverordnungen ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe „§ 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen ... nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen." 3. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei öffentlichen ... außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen." 4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Messung der von ... Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 18 Abs. 1 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers ...
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
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