(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach §
19a Abs. 2 in Verbindung mit §
65 Abs. 1 oder 2 oder §
69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
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G. v. 07.11.2006 BGBl. I S. 2550
Artikel 1 1. EEGÄndG ... 5 und Abs. 5 wird aufgehoben. 7. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt: „§ 19a Aufgaben der Bundesnetzagentur (1) Die ... ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln. § 19b Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...