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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik (VeranstTechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2699; aufgehoben durch § 21 V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-297 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-297 Berufliche Bildung
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§ 9 Übergangsregelung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VeranstTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VeranstTechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 VeranstTechAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) außer Kraft; § 9 bleibt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4936/a68849.htm