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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik (VeranstTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2699; aufgehoben durch § 21 V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-297 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Konzipieren und Kalkulieren,

6.
Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Veranstaltungsstätten,

7.
Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination,

8.
Bereitstellen, Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen,

9.
Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen,

10.
Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen,

11.
Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energieversorgung,

12.
Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen,

13.
Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen,

14.
Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten,

15.
Bewerten und Einsetzen von Effekten,

16.
Durchführen von Veranstaltungen und Projekten.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Aufbau und Durchführung" sowie "Aufbau und Organisation" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine ganzheitliche Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Energieversorgung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien sowie Prüfen der Schutzmaßnahmen;

2.
Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beleuchtungseinrichtung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien;

3.
Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beschallungseinrichtung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien oder

4.
Planen, Aufbauen und Montieren eines Tragwerkes, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien.


§ 8 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 35 Stunden ein betriebliches Projekt durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten dieses Projekt präsentieren und darüber ein Fachgespräch führen. Für das Projekt soll der Prüfling einen Auftrag oder einen abgegrenzten Teilauftrag ausführen, der einen elektrotechnischen Teil aufweist. Hierfür kommt insbesondere folgende Aufgabe in Betracht:

1.
Im Schwerpunkt Aufbau und Durchführung:

Entwickeln eines Veranstaltungskonzeptes sowie Planen und Durchführen der Veranstaltung, einschließlich

a)
Beraten des Veranstalters, Erstellen eines Kostenvoranschlages, Einholen der notwendigen Genehmigungen,

b)
Aufbauen, Einrichten und Abbauen der technischen Einrichtungen, Durchführen von technischen Prüfungen, Anwenden der Regelungen der Versammlungsstättenverordnung und anderer Regelwerke und

c)
Dokumentieren der Veranstaltung und Abrechnen der durchgeführten Arbeiten.

2.
Im Schwerpunkt Aufbau und Organisation:

Entwickeln eines Baukonzeptes sowie Planen und Organisieren des Aufbaus, einschließlich

a)
Beraten des Veranstalters, Erstellen eines Kostenvoranschlages, Einholen der notwendigen Genehmigungen,

b)
Aufbauen, Einrichten und Abbauen der technischen Einrichtungen, Durchführen von technischen Prüfungen, Anwenden der Regelungen der Versammlungsstättenverordnung und anderer Regelwerke und

c)
Dokumentieren des Auf- und Abbaus sowie Abrechnen der durchgeführten Arbeiten.

Die Ausführung des Projektes wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch das Projekt und dessen Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte umsetzen sowie Dokumentationen anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann.

Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er auf der Grundlage einschlägiger Bestimmungen mögliche Gefahren erkennen, Arbeiten beurteilen und sicherheitsgerecht ausführen, elektrische Leitungen und elektrische Betriebsmittel entsprechend der technischen Regeln auswählen, die notwendigen technischen Prüfungen, einschließlich Prüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen, durchführen sowie fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für das Projekt relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen und die Vorgehensweise im Projekt begründen kann.

Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Projektes das zu realisierende Konzept einschließlich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsentation zur Genehmigung vorzulegen. Das Ergebnis der Bearbeitung des Projektes sowie die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den Prüfungsbereichen Konzeption, Veranstaltungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.

1.
Für den Prüfungsbereich Konzeption kommt insbesondere in Betracht:

Entwickeln eines Bau- oder Veranstaltungskonzeptes unter Berücksichtigung auftragsspezifischer Anforderungen anhand eines praktischen Falles. Dabei soll der Prüfling zeigen,

a)
dass er einen Ablaufplan und Angebotsunterlagen erstellen, kundenorientiert handeln sowie Kosten und Preise kalkulieren kann,

b)
dass er Veranstaltungsstätten nach den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung beurteilen sowie Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden kann.

2.
Für den Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik kommt insbesondere in Betracht:

Planen der Montage, Installation und Inbetriebnahme von Einrichtungen der Veranstaltungstechnik nach vorgegebenen Anforderungen. Dabei soll der Prüfling zeigen,

a)
dass er technische Unterlagen erstellen, Geräte und Hilfsmittel unter Beachtung von gestalterischen Gesichtspunkten und technischer Regeln auswählen sowie den notwendigen Arbeitseinsatz und technische Prüfungen sachgerecht planen kann,

b)
dass er technische Einrichtungen sicherheitstechnisch beurteilen, insbesondere elektrotechnische Schutzmaßnahmen prüfen, sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit einleiten kann.

3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
Prüfungsbereich Konzeption 90 Minuten,

2.
Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik 90 Minuten,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungsbereiche Konzeption und Veranstaltungstechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.

(6) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B im Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden und der Prüfling dabei durch mindestens ausreichende Leistungen gezeigt hat, dass er technische Einrichtungen sicherheitstechnisch beurteilen, insbesondere elektrotechnische Schutzmaßnahmen prüfen, sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit einleiten kann. Werden die Prüfungsleistungen in der Projektarbeit einschließlich Dokumentation oder in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik



(siehe BGBl. I 2002 S. 2702)