(1) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen nur
- 1.
- in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungsbetrieben und
- 2.
- unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5 hergestellt und behandelt werden.
(2) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen nur aus Milch hergestellt werden, die entsprechend §
3 gewonnen und behandelt und nach §
1 der
Milch-Güteverordnung untersucht worden ist und einem Verkehrsverbot nach §
17 Abs. 2 Satz 1 nicht unterliegt.
(3) Wärmebehandelte Milch darf nur aus Milch hergestellt werden, der, abgesehen von Entnahmen bei der Reinigung und Entkeimung, nichts entnommen oder zugefügt worden ist, soweit eine Entnahme oder Zugabe nicht nach anderen Vorschriften erlaubt ist.
(4) Rohmilch, die
- 1.
- zur Herstellung von wärmebehandelter Milch bestimmt ist, ist nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.1 bis 1.3,
- 2.
- zur Herstellung von Werkmilch bestimmt ist, ist nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.2 und 3.2.1 zu behandeln.
(5) Die Wärmebehandlung ist nach einem in Anlage 6 Nr. 2.1 bis 2.4 aufgeführten anerkannten Verfahren durchzuführen. Wird pasteurisierte, ultrahocherhitzte oder sterilisierte Milch hergestellt, so sind von der zuständigen Behörde zugelassene Einrichtungen zu verwenden. Eine Einrichtung darf nur zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 3.5 entspricht. Bei der Wärmebehandlung sind der Temperaturverlauf sowie der Betriebszustand der Einrichtung bezüglich Umlauf, Durchlauf und Reinigung mit einem Temperaturmess- und -aufzeichnungsgerät aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind täglich mit dem Datum zu versehen und bei Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht bei Umgebungstemperatur gelagert werden können, zwei Monate ab dem Verbrauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum und bei den übrigen Erzeugnissen auf Milchbasis zwei Jahre aufzubewahren.
§ 27 MilchV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 wärmebehandelte Milch oder Werkmilch herstellt oder behandelt, 2. ... entgegen § 3 Abs. 2 Rohmilch behandelt oder 2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 2 Nr. 1 wärmebehandelte Milch, Werkmilch oder ein Erzeugnis ... Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Einrichtung verwendet. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht täglich mit dem Datum versieht oder nicht oder nicht ... § 3 Abs. 1 Rohmilch gewinnt oder behandelt, 2. entgegen § 4 Abs. 2 bis 4 Milch herstellt oder behandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 ...
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816