§ 1 Gütemerkmale
(1) Abnehmer von Milch haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf
- 1.
- Fettgehalt,
- 2.
- Eiweißgehalt,
- 3.
- bakteriologische Beschaffenheit,
- 4.
- Gehalt an somatischen Zellen und
- 5.
- Gefrierpunkt
nach Maßgabe des §
2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen.
(2) 1Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist die Rohmilch von Kühen, die ein Milcherzeuger an einen Abnehmer liefert. 2Bewirtschaftet ein Milcherzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1 die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anlieferungsmilch.
(3) Abnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer Anlieferungsmilch von Milcherzeugern erwirbt, soweit im Durchschnitt eines Jahres täglich 500 Liter Anlieferungsmilch oder mehr erworben und angeliefert werden.
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interne Verweise§ 4 MilchGüV Berechnung des Auszahlungspreises (vom 01.01.2011) ... ist monatlich, auch bei Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Gütemerkmale nach Gewicht zu bezahlen. Werden Umrechnungen von Volumen in ... der höheren Klasse angewendet werden. (4) Andere als die in § 1 genannten oder in Landesvorschriften nach § 6 Nr. 2 zusätzlich festgelegten ...
§ 7 MilchGüV Ordnungswidrigkeiten (vom 15.08.2007) ... und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 bis 5 Satz 1 oder Abs. 8 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV ... und keine Milch verarbeiten, 13. Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne von § 1 Absatz 3 der Milch-Güteverordnung,". f) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer ...
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Zitate in aufgehobenen TitelnMilchverordnung
neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
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