(1) §
5 Abs. 1 gilt nicht für Konsummilch, die als Rohmilch in Fertigpackungen unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" in den Verkehr gebracht wird, wenn sie
- 1.
- in einem nach Absatz 3 zugelassenen Erzeugerbetrieb unter Einhaltung der Anforderungen der Anlagen 1, 3 und 5 sowie der Anlage 9 Nr. 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
- 2.
- den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Nr. 3 entspricht,
- 3.
- in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 Grad C nicht überschritten hat und
- 4.
- auf der Fertigpackung abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung mit dem Hinweis "Rohmilch - verbrauchen bis ... - aufbewahren bei höchstens + 8 Grad C" gekennzeichnet ist, wobei das späteste Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.
(2) §
5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Rohmilch, die in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" an Verbraucher im Sinne des §
6 Abs. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben wird, wenn die Anforderungen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 enthält.
(3) Erzeugerbetriebe, die Vorzugsmilch herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach den Anlagen 1 bis 3, 5, 7 Nr. 1 und 3 sowie der Anlage 9 Nr. 1 und 2 eingehalten werden. §
20 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im Rahmen betriebseigener Kontrollen in Bezug auf die der Milchgewinnung dienenden Kühe Nachweise zu führen über
- 1.
- Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe des Zeitpunktes und der Namen und Anschriften der Lieferanten und Empfänger,
- 2.
- Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und einer erkennbaren Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes,
- 3.
- Zeitpunkt und Art angewendeter Tierarzneimittel,
- 4.
- durchgeführte Untersuchungen im Sinne der Anlage 9 Nr. 1.1.1 und 1.1.2.
Die Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Untersuchungen nach Anlage 9 Nr. 3 Rückstellproben der zu untersuchenden Milch anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Krankheitserregern nach den Nummern 6 und 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger herzustellen. In diesem Falle sind
- 1.
- die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und
- 2.
- die Isolate dieser Krankheitserreger
während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Kühe, die Krankheitserreger oder deren Toxine nach Nummer 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 ausscheiden, sind von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen. Im Falle des Nachweises von Krankheitserregern oder deren Toxinen nach Nummer 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 sind zur Erfassung der Kühe, die diese Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch ausscheiden, nach Anweisung der zuständigen Behörde Untersuchungen im Tierbestand des Erzeugerbetriebes nach Absatz 3 durchzuführen. Kühe, die die in Satz 1 genannten Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch ausscheiden, sind erst dann in den Bestand der Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wieder einzustellen, wenn eine erneute Untersuchung nach Satz 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.
(7) Über die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Absätzen 5 und 6 sind Nachweise zu führen. Die Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 27 MilchV Ordnungswidrigkeiten ... nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 7 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht, nicht ... Dauer aufbewahrt, 3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 7 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht ... nicht richtig oder nicht vollständig führt, 4. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 7 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 3 einen Nachweis nicht, ... vollständig führt, 4. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 7 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht ... aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4a. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder § 16 Abs. 2a Satz 1 oder 3 Rückstellproben oder Isolate nicht, ... 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 4 Nr. 2 Milch herstellt, 3a. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, 3b. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 3 Kühe in den Bestand der Vorzugsmilchkühe einstellt oder wieder einstellt ...