(1) Wird bei Untersuchungen nach §
1 der
Milch-Güteverordnung festgestellt, dass die Anlieferungsmilch eines Erzeugerbetriebes in Bezug auf Keimzahl oder somatische Zellen die in Anlage 4 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, unterrichtet der untersuchende Be- und Verarbeitungsbetrieb, die untersuchende Milchsammel- oder Standardisierungsstelle oder die Untersuchungsstelle (untersuchende Stelle) unverzüglich den Erzeugerbetrieb und teilt ihm mit, dass ihm das Inverkehrbringen der Milch verboten ist, wenn die Anlieferungsmilch nicht innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Überschreitung diesen Anforderungen wieder entspricht. Gleichzeitig unterrichtet die untersuchende Stelle die zuständige Behörde. Sofern die Untersuchungen nicht von dem Be- und Verarbeitungsbetrieb, der Milchsammel- oder Standardisierungsstelle durchgeführt worden sind, teilt die untersuchende Stelle das Ergebnis auch diesen mit.
(2) Werden in Bezug auf Keimzahl oder somatische Zellen die in Anlage 4 festgelegten Anforderungen vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist nicht wieder eingehalten, ist dem Erzeugerbetrieb das Inverkehrbringen der Milch verboten. Die untersuchende Stelle teilt dem Erzeugerbetrieb den Eintritt des Verkehrsverbotes mit. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 wird nicht wirksam, wenn bei den Untersuchungen des letzten Monats in Bezug auf Keimzahl jedes Einzelergebnis oder in Bezug auf somatische Zellen das geometrische Mittel die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt.
(4) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 entfällt, wenn der Erzeugerbetrieb durch die Einzelergebnisse von zwei repräsentativen Proben der für die Anlieferung vorgesehenen Herdenmilch, die auf seinen Antrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist im Abstand von mindestens vier Tagen durch die zuständige Behörde oder eine sonst nach Landesrecht zulässigerweise beauftragte Stelle entnommen und untersucht worden sind, nachweist, dass diese Anforderungen wieder erfüllt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.