Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.05.2006 aufgehoben

§ 2 - Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung (BUV)

V. v. 20.03.2000 BGBl. I S. 256; aufgehoben durch § 3 V. v. 06.04.2006 BGBl. I 1114
Geltung ab 30.03.2000; FNA: 860-7-3 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften



(1) Unbeschadet der in der Anlage aufgeführten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften finden bis zum Erlass weiterer Verordnungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung Anwendung.

(2) Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, wenn die geltenden Musterunfallverhütungsvorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die im Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland (Unfallverhütungsbericht Arbeit) aufgeführt sind, angewendet werden.

(3) Die dem Muster entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften sind beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Kassel, und beim Bundesverband der Unfallkassen, München, zu beziehen.



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