Für erstattungsfähige Waren, die im Geltungsbereich dieser Verordnung vor ihrer Ausfuhr in das Zolllagerverfahren nach Artikel 4 der VO (EG) Nr. 1741/2006 überführt werden sollen, ist bei der zuständigen Zollstelle eine Einlagerungserklärung abzugeben. Dazu ist der Vordruck Zahlungserklärung" im Sinne des Artikels 530 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach dem in der VSF vorgeschriebenen Muster zu verwenden. Im Feld B ist Zahlungserklärung für die Erstattungs-Lagerung/-Veredelung" zu streichen und im gleichen Feld oder im Feld 44 durch den Hinweis Einlagerungserklärung gemäß Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1741/2006" zu ersetzen. Für das Beifügen von Unterlagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt §
3 Abs. 2 entsprechend.
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V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567