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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung (3. AusfErstVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567 (Nr. 57); Geltung ab 16.11.2007, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. November 2007 AusfErstV § 3, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 11a (neu), § 18, mWv. 1. Juli 2009 § 3, § 4, mWv. 1. Juli 2008 § 15, § 17

Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1873), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ist nach Artikel 787 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in elektronischer Form abzugeben. In den Fällen des Artikels 787 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 können die Ausfuhranmeldungen für Marktordnungswaren abweichend von Satz 1 papiergestützt abgegeben werden."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Soll die Warensendung, für die die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke angenommen wurde, in Teilsendungen ausgeführt werden, sind für die Teilung Kontrollexemplare T 5 zu verwenden. Die in Absatz 3 enthaltenen Zuständigkeitsregelungen für die Erteilung von Kontrollexemplaren T 5 gelten in den Fällen der Ausfuhr in Teilsendungen entsprechend."

2.
In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

3.
Die §§ 7 bis 11 werden aufgehoben.

4.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

„§ 11a Zolllagerverfahren bei der Sondererstattung Rindfleisch

Für erstattungsfähige Waren, die im Geltungsbereich dieser Verordnung vor ihrer Ausfuhr in das Zolllagerverfahren nach Artikel 4 der VO (EG) Nr. 1741/2006 überführt werden sollen, ist bei der zuständigen Zollstelle eine Einlagerungserklärung abzugeben. Dazu ist der Vordruck „Zahlungserklärung" im Sinne des Artikels 530 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach dem in der VSF vorgeschriebenen Muster zu verwenden. Im Feld B ist „Zahlungserklärung für die Erstattungs-Lagerung/ -Veredelung" zu streichen und im gleichen Feld oder im Feld 44 durch den Hinweis „Einlagerungserklärung gemäß Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1741/ 2006" zu ersetzen. Für das Beifügen von Unterlagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend."

5.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Antragsteller und Antrag

(1) Der in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene besondere Antrag wird mit der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gestellt. Der Ausführer hat in den entsprechenden Feldern des vorgenannten Dokumentes die zur Vornahme der Zahlung erforderlichen Daten über Zahlungsweg, Sicherheitskonto, Zustellungsbevollmächtigter und Antragsart einzutragen. Diese Angaben können nachträglich ergänzt oder geändert werden.

(2) Eine mit Ergänzungsblättern oder Ladelisten versehene Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gilt als ein zusammenhängender Antrag. Durch getrennte Erklärung gegenüber dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann der Antragsteller unabhängig von Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/ 1999 die getrennte Zahlung einzelner Teile der Ausfuhranmeldung beantragen. Der Antragsteller kann sich vorbehalten, mehrere Ausfuhranmeldungen für Erstattungszwecke zu einem Antrag zusammenzufassen, wenn er dieses bereits in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke durch den Zusatz „Zusammenfassung mit anderen Ausfuhranmeldungen vorbehalten" erklärt. Zur Zahlung dieser Anträge ist dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas eine abschließende Erklärung über die zusammenzufassenden Anträge einzureichen.

(3) Der Antragsteller hat beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu den in Absatz 1 aufgeführten Antragsunterlagen eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einzureichen. Diese Kopie muss die Vorderseite und die Rückseite oder das Zusatzblatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Abschreibung enthalten. Sofern ein Zusatzblatt kopiert wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der dazugehörenden Ausfuhrlizenz zu vermerken."

6.
In § 17 Nr. 2 werden die Wörter „zusammen mit dem Antrag auf Erstattung" gestrichen.

7.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Sicherheitsleistung

Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu leisten."



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. AusfErstVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. AusfErstVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 3. AusfErstVÄndV
... der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 5 und 6 ... (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 5 und 6 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.  ...