§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2013 geltenden Fassung durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
(1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden, hat der Besitzer 1. die zuständige Behörde hiervon zu benachrichtigen, 2. die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere abzusondern und vom Rinderbestand fernzuhalten und 3. eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung des Rinderbestandes an, wenn zu befürchten ist, daß die Tuberkulose auf Rinder übertragen worden ist. | (Text neue Fassung) (2) Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung des Rinderbestandes an, wenn zu befürchten ist, dass die Tuberkulose auf Rinder übertragen worden ist. |