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Änderung § 14 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

(1) Ist in einem Gehöft mit einem anerkannten Bestand bei anderen Haustieren Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden, hat der Besitzer

(Text neue Fassung)

(1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden, hat der Besitzer

1. die zuständige Behörde hiervon zu benachrichtigen,

2. die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere abzusondern und vom Rinderbestand fernzuhalten und

3. eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden.

(2) Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung des Rinderbestandes an, wenn zu befürchten ist, daß die Tuberkulose auf Rinder übertragen worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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