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Änderung Anlage 3 JVEG vom 01.12.2021

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Anlage 3 JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
Anlage 3 JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)



Nr. | Tätigkeit | Höhe

Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für
mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge
nach den Nummern 100, 101, 300 bis 321 und 400 bis 402 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt.



Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
(3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113.

100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab-
hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss | 100,00 €

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent-
golten.

101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 35,00 €

Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,

102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 24,00 €

103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert | 42,00 €

104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 75,00 €

| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: |

105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 40,00 €

106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 70,00 €

107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 125,00 €

| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: |

108 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 490,00 €

109 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 855,00 €

110 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 1.525,00 €

| Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: |

111 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 65,00 €

112 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 110,00 €

113 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 200,00 €



Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten

(Text alte Fassung) nächste Änderung

200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112
TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf
diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss: |

(Text neue Fassung)

200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173
TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf
diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss: |

je angefragten Kundendatensatz | 18,00 €

201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif-
fen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen | 35,00 €

Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.

vorherige Änderung nächste Änderung

202 | Es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 201 beträgt | 40,00 €



202 | Es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 201 beträgt | 40,00 €

|

Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten

|

300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | 30,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

301 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 300 beträgt | 35,00 €



301 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 300 beträgt | 35,00 €

302 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
punkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 10,00 €

303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. | 90,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

304 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 303 beträgt | 110,00 €



304 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 303 beträgt | 110,00 €

305 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
punkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 70,00 €

306 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

307 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 306 beträgt | 35,00 €



307 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 306 beträgt | 35,00 €

308 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

309 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten
nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 5,00 €



309 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten
nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 5,00 €

310 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Stand-
ort | 60,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

311 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: | 70,00 €



311 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: | 70,00 €

312 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt | 190,00 €

313 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt | 490,00 €

314 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312
bis 314 gesondert zu berechnen. | 930,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

| Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b
Abs.
2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: |



| Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: |

315 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt | 230,00 €

316 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt | 590,00 €

317 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315
bis 317 gesondert zu berechnen. | 1.120,00 €

318 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 110,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

319 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrs-
daten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 130,00 €



319 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrs-
daten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 130,00 €

320 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit:
je Anschluss
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | 100,00 €

321 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 | 35,00 €

| Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
mern 320 und 321: |

322 | - wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 8,00 €

323 | - wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
zwei Wochen dauert | 14,00 €

324 | - wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 25,00 €

325 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 €



Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte

400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons
(Standortabfrage) | 90,00 €

vorherige Änderung

401 | Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG
zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 400 beträgt | 110,00 €



401 | Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG
zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 400 beträgt | 110,00 €

402 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle | 35,00 €



(heute geltende Fassung)