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Anlage 3 - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)



Nr.TätigkeitHöhe
Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für
mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach
den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent.
(3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikations-
unternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist.
Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums
mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Überwachungszeitraum.
(3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang
richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Für die Überwachung eines
Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105
bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangs-
dienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür genutzte drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken.
(4) Auslandskopfüberwachungen werden gesondert entschädigt.
100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig
von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
 
je Anschluss ... 95,00 €
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.
101Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle ...
45,00 €
 Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
 
102- wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert ... 25,00 €
103- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert ...
43,00 €
104- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat ...
77,00 €
 Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes:  
105- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ... 78,00 €
106- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ... 133,00 €
107- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ... 241,00 €
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden

Vorbemerkung 2:
Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben
Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um
einen einzigen Kundendatensatz.
200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern  
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss:
 
je angefragtem Kundendatensatz ... 25,00 €
201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen
werden muss:
 
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen ...
45,00 €
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
202 Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern
die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist:
 
je angefragtem Kundendatensatz ... 15,00 €
Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten

300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:  
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ... 25,00 €
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.  
301 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten
Zeitpunkten erteilt:
 
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ... 10,00 €
302 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde
benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) ...
40,00 €
303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der
Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
 
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ... 5,00 €
304 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
 
Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort ... 75,00 €
305 Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:  
Die Pauschale 304 beträgt ... 190,00 €
306 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:  
Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ... 65,00 €
307 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit:
 
je Anschluss ... 95,00 €
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
308Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 ...
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der
Nummern 307 und 308:
45,00 €
309- wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert ... 9,00 €
310- wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
zwei Wochen dauert ...
18,00 €
311- wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat ...
36,00 €
Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte

400Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts
oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch
anhand der IP-Adresse (Standortabfrage) ...
85,00 €
401 Auskunft über die Struktur von Funkzellen:  
je Funkzelle ... 185,00 €
402 Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speicher-
einrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG):
 
je Datum ... 15,00 €






 

Frühere Fassungen von Anlage 3 JVEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2025Artikel 10 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
vom 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 18 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 18.12.2015Artikel 4 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 7 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)
vom 29.04.2009 BGBl. I S. 994
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 JVEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 JVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JVEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 JVEG Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung (vom 01.06.2025)
... des Berechtigten durch eine zentrale Kontaktstelle (Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung der Anlage 3 ), ist der Anspruch auf Entschädigung bei dieser geltend zu ...
§ 23 JVEG Entschädigung Dritter (vom 20.07.2024)
... der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ...
 
Zitat in folgenden Normen

BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 4 BNDG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...

BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
§ 5c BSIG Bestandsdatenauskunft (vom 01.12.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 10 BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
§ 10a BKAG Erhebung von Nutzerdaten zur Identifizierung (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
§ 40 BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...

Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 22a BPolG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...

Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 8d BVerfSchG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...

MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 4b MADG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 7 SchwarzArbG Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
Artikel 4 VerkDSpG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
...  1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)". 2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter ... Überschrift eingefügt: „Vorbemerkung 1:". 5. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung werden die ...

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 18 TKMoG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... 367-3) Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 15 des Gesetzes vom 4. ...

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 7 2. KostRMoG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
...  s) Abschnitt 5 wird aufgehoben. 21. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die Vorbemerkung vor Abschnitt 1 wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 6 TKGBDAG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über ...

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 1 BestDaAAG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 3 BestDaAAG Änderung des MAD-Gesetzes
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 4 BestDaAAG Änderung des BND-Gesetzes (vom 02.04.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 6 BestDaAAG Änderung des Bundespolizeigesetzes (vom 02.04.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 7 BestDaAAG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (vom 02.04.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 10 BestDaAAG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...

Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941
Artikel 3 PTSRNG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über ...

Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139
Artikel 10 KostBRÄG 2025 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... des Berechtigten durch eine zentrale Kontaktstelle (Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung der Anlage 3 ), ist der Anspruch auf Entschädigung bei dieser geltend zu machen." 3. In ... die Angabe „120" durch die Angabe „131" ersetzt. 8. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)  ... „131" ersetzt. 8. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)  ...

Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...