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Änderung § 25 JVEG vom 01.01.2026

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§ 25 JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 25 JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


(Text neue Fassung)

§ 25 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen


vorherige Änderung

1 Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2 Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.



1 Die §§ 4 und 9 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Januar 2026 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Januar 2026 herangezogen worden ist.