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§ 25 - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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§ 25 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
1Die §§ 4 und 9 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Januar 2026 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Januar 2026 herangezogen worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen G. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 25 JVEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 13 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 JVEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 JVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JVEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 13 ZStrWuPRÄndG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 25 Übergangsvorschrift zum ... wird die Angabe zu § 25 durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 25 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der ... wird jeweils die Angabe „200" durch die Angabe „300" ersetzt. 3. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: „§ 25 Übergangsvorschrift ... durch die Angabe „300" ersetzt. 3. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: „§ 25 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des ... ersetzt. 3. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: „ § 25 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der ...
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