Abschnitt 4 - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall

Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern

§ 15 Grundsatz der Entschädigung


§ 15 hat 1 frühere Fassung

(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),

2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),

3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),

4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),

5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie

6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).

(2) 1Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. 2Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. 3Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. 4Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.

(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,

1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden,

2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).


Text in der Fassung des Artikels 6 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.


Text in der Fassung des Artikels 6 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung


§ 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. 2Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. 3Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. 4Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall


§ 18 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 29 Euro je Stunde beträgt. 2Die Entschädigung beträgt bis zu 55 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. 3Sie beträgt bis zu 73 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021



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