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Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung



Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Bundesnotarordnung wird die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Bundesnotarordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen der Bundesnotarordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.

2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare)."

3.
In § 4 Satz 2 werden die Wörter „des Notarberufs" durch die Wörter „der Angehörigen des Berufs" ersetzt.

4.
Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a bis 6a ersetzt:

§ 4a Bewerbung

(1) Notarstellen sind auszuschreiben. Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1.

(2) Bewerbungen sind innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder der von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.

(3) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

§ 5 Eignung für das notarielle Amt

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,

2.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder

3.
sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

§ 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare

Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.

§ 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare

(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist

1.
mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war,

2.
die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt,

3.
die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und

4.
ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.

(2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht. Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft oder wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet. Für die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 gelten die in Satz 2 genannten Zeiten für die Dauer von bis zu einem Jahr nicht als Unterbrechung.

(3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 jeweils ohne Unterbrechung entweder seit mindestens zwei Jahren in dem vorgesehenen Amtsbereich oder seit mindestens drei Jahren in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. Diese ist in der Regel gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar durchlaufen wurden, der von der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen Notarkammer bestimmt wurde. Die Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen erworben wurden. Die Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.

§ 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

§ 6a Versagung und Aussetzung der Bestellung

(1) Die Bestellung zum Notar ist zu versagen, wenn weder nachgewiesen wird, dass eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird.

(2) Die Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die Person, deren Bestellung beabsichtigt ist, ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Zur Ableistung des Anwärterdienstes vorgesehene Stellen sind auszuschreiben; § 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend davon kann die Landesjustizverwaltung eine ständige Liste führen, in die sich Personen, die sich um die Aufnahme in den Anwärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr bestimmte Zeit eintragen können. Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.

(2) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um die Aufnahme in den Anwärterdienst, hat die Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu erfolgen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden das Wort „allgemeinen" sowie die Wörter „und sonstige Pflichten" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „ab" durch das Wort „an" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „beantragt" ein Semikolon und die Wörter „§ 48 Satz 2 und 3 gilt entsprechend" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Bewerber" durch das Wort „Bewerbungen" ersetzt.

6.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 erfüllt" durch die Wörter „Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Notaramtes" durch die Wörter „notariellen Amtes" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird das Wort „Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

d)
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden."

7.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie kann elektronisch durchgeführt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „die Prüfer" durch die Wörter „die Prüfenden", die Wörter „weiterer Prüfer" durch die Wörter „weiterer Prüfender" und die Wörter „die Bewertung eines Prüfers" durch die Wörter „eine der beiden Bewertungen" ersetzt.

8.
§ 7c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine Stunde" durch die Angabe „45 Minuten" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied muss von einer Landesjustizverwaltung vorgeschlagen und mindestens ein Mitglied Anwaltsnotar sein. Das Prüfungsamt überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein."

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „als Zuhörer zulassen" durch die Wörter „das Zuhören gestatten" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

9.
In § 7d Absatz 2 werden die Wörter „der Leiter" durch die Wörter „die Leitung" ersetzt.

10.
§ 7g wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" und das Wort „Prüfers" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Leiter" durch die Wörter „Die das Prüfungsamt leitende Person (Leitung)" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Leiter und sein ständiger Vertreter" durch die Wörter „Die Leitung und ihre ständige Vertretung" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Erneute Bestellungen sind möglich. Die Leitung und ihre ständige Vertretung können als Prüfende tätig werden."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „dem Leiter" durch die Wörter „der Leitung" ersetzt.

bb)
Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Erneute Bestellungen sind möglich. Die Mitglieder der Aufgabenkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit sowie einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „den Leiter" durch die Wörter „die Leitung" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend."

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „und der Landesjustizverwaltungen" durch die Wörter „oder einer Landesjustizverwaltung" ersetzt.

ccc)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Notarkammern" durch die Wörter „einer Notarkammer" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Erneute Bestellungen sind möglich."

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Prüfer" durch das Wort „Prüfende" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Prüfenden gilt Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend."

11.
§ 7h wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bewerber" durch das Wort „Prüfling" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Vergütung des Leiters und der Bediensteten des Prüfungsamtes, der Mitglieder der Aufgabenkommission und der Prüfer" durch ein Komma und die Wörter „die Vergütung der Leitung und der Bediensteten des Prüfungsamtes sowie die Entschädigung und den Auslagenersatz der Mitglieder der Aufgabenkommission, der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Prüfenden" ersetzt.

12.
In § 7i wird das Wort „Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

13.
In § 8 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Auflagen verbunden oder befristet" durch die Wörter „Nebenbestimmungen verbunden" ersetzt.

14.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte" durch das Wort „Hauptberufliche" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „bestimmen," die Wörter „dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach Satz 1" eingefügt.

bb)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, der eine Anhörung der Notarkammer vorauszugehen hat und die mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann, und

2.
bestimmten Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen."

15.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „am" durch die Wörter „innerhalb einer bestimmten Entfernung zum" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Auflagen verbunden und dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet" durch die Wörter „Nebenbestimmungen verbunden" ersetzt.

16.
In § 11a Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt.

17.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort „Bestallungsurkunde" durch das Wort „Bestellungsurkunde" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig, wenn keine Bestellungsurkunde ausgehändigt wurde und sich auch aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte. Liegt keine Nichtigkeit vor, ist jedoch die Anhörung der Notarkammer oder die Aushändigung der Bestellungsurkunde unterblieben, so ist dies unverzüglich nachzuholen."

18.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bestallungsurkunde" durch das Wort „Bestellungsurkunde" und das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird."

19.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Notaramt" durch die Wörter „notariellen Amt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten" durch die Wörter „seine Amtspflichten" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Gewerbeordnung ausübt" die Wörter „sowie an einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" gestrichen.

20.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind ein Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung nur zulässig, soweit die Gebührenerhebung aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls unbillig wäre und die Notarkammer dem Gebührenerlass oder der Gebührenermäßigung zugestimmt hat."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Einem Beteiligten, dem" durch die Wörter „Beteiligten, denen" ersetzt.

21.
In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „ist ein Beteiligter verstorben oder" durch die Wörter „sind Beteiligte verstorben oder ist", wird das Wort „ihm" durch das Wort „ihnen" und wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

22.
Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a bis 18d eingefügt:

§ 18a Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken

(1) Personen, die historische oder sonstige wissenschaftliche Forschung betreiben, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu gewähren, soweit

1.
dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens erforderlich ist und

2.
seit dem Tag der Beurkundung oder seit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis mehr als 70 Jahre vergangen sind.

(2) Der Zugang ist in Textform bei der verwahrenden Stelle oder bei der zuständigen Landesjustizverwaltung zu beantragen. In dem Antrag sind das Forschungsvorhaben und die Urkunden und Verzeichnisse, zu deren Inhalten Zugang begehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen. Zudem ist in ihm darzulegen, warum der Zugang zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist. Wird ein nicht anonymisierter Zugang nach § 18b Absatz 1 Nummer 1 begehrt, ist zudem darzulegen, warum der Forschungszweck nur mithilfe von Inhalten erreicht werden kann, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Wird der Zugang von einer juristischen Person beantragt, so hat diese eine natürliche Person zu benennen, die das Forschungsvorhaben leitet.

(3) Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet die zuständige Landesjustizverwaltung nach Anhörung der verwahrenden Stelle. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Ermittlung und Prüfung der notariellen Urkunden und Verzeichnisse einen unzumutbaren Aufwand erfordern würden.

§ 18b Form des Zugangs zu Forschungszwecken

(1) Die Landesjustizverwaltung hat den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken anonymisiert zu gewähren, soweit nicht

1.
der Forschungszweck nur mithilfe von Inhalten, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen, erreicht werden kann oder

2.
die Anonymisierung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(2) Kommt nach Absatz 1 ein nicht anonymisierter Zugang in Betracht, so darf die Landesjustizverwaltung einen solchen nur gewähren, soweit das Forschungsinteresse das Interesse der vom Inhalt der Urkunde oder des Verzeichnisses betroffenen natürlichen oder juristischen Personen an der Geheimhaltung überwiegt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse betroffener Personen an der Geheimhaltung das Forschungsinteresse überwiegen könnte, so ist den betroffenen Personen vor der Gewährung eines nicht anonymisierten Zugangs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann eine Stellungnahme nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangt werden, so kann ohne diese Stellungnahme entschieden werden.

(3) Die verwahrende Stelle hat den von der Landesjustizverwaltung gewährten Zugang durch die Erteilung von Auskünften zu eröffnen, soweit hierdurch der Forschungszweck erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Anderenfalls hat sie Einsichtnahme in die Urkunden und Verzeichnisse zu ermöglichen und auf Verlangen Abschriften zur Verfügung zu stellen. Eine Herausgabe der Urkunden und Verzeichnisse ist nicht zulässig.

(4) Ein nicht anonymisierter Zugang wird nur Forschenden eröffnet, die das Forschungsvorhaben als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete durchführen oder die zuvor entsprechend § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

§ 18c Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken

(1) Forschende haben diejenigen ihnen zu Forschungszwecken zugänglich gemachten Inhalte notarieller Urkunden und Verzeichnisse, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen, gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Sie haben die an dem Forschungsvorhaben mitwirkenden Personen, die Zugang zu solchen Inhalten erhalten sollen, in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und auf die Strafbarkeit einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Inhalte im Sinne des Satzes 1 sind zu vernichten, sobald sie für das Forschungsvorhaben nicht mehr benötigt werden.

(2) Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dürfen nur für das Forschungsvorhaben verwendet werden, für das der Zugang gewährt worden ist. Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben bedarf der vorherigen Zustimmung der Landesjustizverwaltung. Für die Erteilung der Zustimmung gelten § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Forschende dürfen Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung des Forschungsergebnisses unerlässlich ist. Eine Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung der Landesjustizverwaltung. § 18b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 18d Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken

(1) Für den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 erhoben. Soweit die einen Kostentatbestand auslösende Amtshandlung von einem Notar oder einer Notarkammer vorgenommen wurde, sind bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt wird, nicht anzuwenden. Im Übrigen sind mit Ausnahme des dortigen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Vorschriften des Justizverwaltungskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Kosten werden von der Landesjustizverwaltung angesetzt. Soweit die einen Kostentatbestand auslösende Amtshandlung von einem Notar oder einer Notarkammer vorgenommen wurde, führt die Landesjustizverwaltung die hierfür vereinnahmten Kosten an die vornehmende Stelle ab. Soweit die vornehmende Stelle auf die Kosten Umsatzsteuer zu entrichten hat, ist diese mit anzusetzen."

23.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „einem" gestrichen und wird das Wort „diesem" durch das Wort „diesen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Verletzte" durch die Wörter „die Verletzten", wird das Wort „vermag" durch das Wort „vermögen" und werden die Wörter „dem Auftraggeber" durch die Wörter „seinen Auftraggebern" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Pflichtverletzung" durch das Wort „Amtspflichtverletzung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „als Gesamtschuldner" durch das Wort „gesamtschuldnerisch" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Vertreter" durch das Wort „Notarvertretung" ersetzt.

24.
§ 19a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Pflichtverletzung" durch das Wort „Amtspflichtverletzung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Pflichtverletzungen" durch das Wort „Amtspflichtverletzungen" ersetzt.

c)
In Absatz 6 wird das Wort „Notaramt" durch die Wörter „notarielle Amt" ersetzt.

25.
In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist," durch das Wort „Anwaltsnotar" ersetzt.

26.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Personen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Personen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet" durch die Wörter „Nebenbestimmungen verbunden" ersetzt.

27.
§ 26a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Schriftform" durch das Wort „Textform" ersetzt.

b)
In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „schriftlicher Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.

28.
In § 28 wird das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt.

29.
§ 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht."

30.
In § 31 werden das Wort „Kollegen" durch die Wörter „anderen Notaren, Notarassessoren" und die Wörter „Beratern seiner Auftraggeber" durch die Wörter „seine Auftraggeber beratenden Personen" ersetzt.

31.
§ 33 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen erforderlichen elektronischen Signaturerstellungsdaten sind vom Notar auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit zu verwalten. Abweichend davon können sie auch von der Notarkammer oder der Bundesnotarkammer verwaltet werden, wenn sichergestellt ist, dass die qualifizierte elektronische Signatur nur mittels eines kryptografischen Schlüssels erzeugt werden kann, der auf einer kryptografischen Hardwarekomponente gespeichert ist.

(4) Der Notar darf die qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit oder die kryptografische Hardwarekomponente keiner anderen Person überlassen. Der Notar darf keine Wissensdaten preisgeben, die er zur Identifikation gegenüber der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit oder der kryptografischen Hardwarekomponente benutzt."

32.
In § 34 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Notaraktenspeichers" durch das Wort „Notariatsaktenspeichers" ersetzt.

33.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Er ist befugt, in den Akten und Verzeichnissen die zur Durchführung der Amtsgeschäfte erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, zu verarbeiten. Dies umfasst insbesondere

1.
Kontaktdaten der Beteiligten,

2.
Daten, die zur Identifizierung der Beteiligten erhoben wurden, und

3.
Daten, die für den Gegenstand des Amtsgeschäfts erforderlich sind oder die auf Wunsch der Beteiligten aufgenommen werden sollen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „und für die Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend gilt" angefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Werden Akten einer anderen Stelle zur Verwahrung übergeben, hat dies auch die zugehörigen Hilfsmittel zu umfassen."

c)
In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Auflagen verbunden, mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder befristet" durch die Wörter „Nebenbestimmungen verbunden" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Notaraktenspeicher" durch das Wort „Notariatsaktenspeicher" ersetzt.

34.
Die §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:

§ 39 Notarvertretung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder einen Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen. Die Bestellung kann auch von vornherein für alle Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die während eines bestimmten Zeitraums eintreten (ständige Vertretung). Für die Zeit der Abwesenheit oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung kann eine weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden. Zudem kann im Fall der Bestellung einer ständigen Vertretung ein einem Notar zugewiesener Notarassessor als weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden.

(2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann eine Vertretung auch von Amts wegen bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterlässt, einen Antrag nach Absatz 1 oder nach § 48c zu stellen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.

(3) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem Notarassessor oder einem Notar außer Dienst übertragen werden. Als ständige Vertretung eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 soll als Vertretung nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme des Amtes bereit ist. Für den Notar kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und die Vertretung vorschlagen.

(4) Auf die Vertretung sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.

§ 40 Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf

(1) Die Bestellung ist der Vertretung unbeschadet einer anderweitigen Bekanntmachung schriftlich zu übermitteln. Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig, wenn sie diesem Erfordernis nicht genügt und sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte.

(2) Die Vertretung hat vor dem Beginn ihrer Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. Ist sie schon einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter vereidigt worden, so genügt es in der Regel, dass sie auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.

(3) Die Bestellung der Vertretung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 41 Amtsausübung der Vertretung

(1) Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten des Notars. Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.

(2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des Amtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre."

35.
In § 42 werden die Wörter „dem Notarvertreter" durch die Wörter „seiner Vertretung" ersetzt.

36.
In § 43 wird das Wort „dem" durch das Wort „der" und die Angabe „Vertreter (§ 39 Abs. 2)" durch die Wörter „Vertretung (§ 39 Absatz 2)" ersetzt.

37.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Vertreters" durch die Wörter „der Vertretung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Vertreters" durch die Wörter „der Vertretung" und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

38.
In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn ihm ein Vertreter nicht" durch die Wörter „dem keine Vertretung" ersetzt.

39.
§ 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung

Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch. Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet."

40.
In § 47 Nummer 3 wird das Wort „vorübergehende" gestrichen.

41.
Nach § 48 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist."

42.
Die §§ 48b, 48c und 49 werden wie folgt gefasst:

§ 48b Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege

(1) Wer als Notar ein Kind unter 18 Jahren oder einen nachweislich pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen. Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes erstrecken. Soweit möglich soll ein Antrag auf Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung gestellt werden. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.

(2) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt innerhalb von drei Jahren am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. § 97 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen, die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahmsweise eine längere Dauer genehmigt wird.

(3) Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind die Belange der geordneten Rechtspflege zu berücksichtigen. Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der Notar darauf hinzuweisen.

(4) Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bemüht sich der Notar nach einem Wegfall der Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise um eine erneute Bestellung, so verliert er die Ansprüche nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5.

(5) Bewirbt sich ein Notar nach einer Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege um eine erneute Bestellung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, so ist bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bereits ein notarielles Amt ausgeübt und dieses genehmigt niedergelegt hat.

§ 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen

(1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen, wenn ärztlich bescheinigt ist, dass

1.
er aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, jedoch die Aussicht besteht, dass er die erforderliche Fähigkeit innerhalb eines Jahres wiedererlangt, oder

2.
eine Amtsniederlegung von höchstens einem Jahr angezeigt ist, um eine aus gesundheitlichen Gründen drohende Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung zu verhindern.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 soll die ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enthalten, wann die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll sie Angaben dazu enthalten, welche Dauer der Amtsniederlegung angezeigt ist. Sofern es aus ärztlicher Sicht angezeigt sein könnte, die Genehmigung mit Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu versehen, soll die Bescheinigung auch dazu Angaben enthalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.

(3) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des Anlasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb eines Jahres dort erneut bestellt. Die Dauer einer Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die Gesamtdauer nach § 48b Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. Im Übrigen gilt für eine Amtsniederlegung nach Absatz 1 § 48b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bis 5 entsprechend.

§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung

Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes."

43.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;

2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;".

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)" ersetzt.

dd)
In Nummer 8 werden die Wörter „die Art seiner" durch die Wörter „seine Art der" ersetzt und nach dem Wort „oder" die Wörter „seine Art" eingefügt.

ee)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b wird das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt.

bbb)
In dem Satzteil nach Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ff)
Nummer 10 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,

2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder

3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend."

44.
§ 51 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes."

45.
§ 52 wird wie folgt gefasst:

§ 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin" oder „Notar" zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" weiterzuführen, der auch „a. D." abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst" oder „Notar außer Dienst" zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf."

46.
In § 53 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „zur" und die Wörter „Amtsausübung bestellten" gestrichen und werden die Wörter „einen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten" durch die Wörter „Angestellte, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem ausgeschiedenen Notar standen," ersetzt.

47.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist," durch das Wort „Anwaltsnotar" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist," durch das Wort „Anwaltsnotar" ersetzt und nach der Angabe „§ 150" die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist," durch das Wort „Anwaltsnotar" ersetzt.

48.
In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein Vertreter" durch die Wörter „keine Notarvertretung" ersetzt.

49.
§ 56 wird wie folgt gefasst:

§ 56 Notariatsverwalter

(1) Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars erloschen oder sein Amtssitz verlegt worden, so hat die Aufsichtsbehörde in der Regel an seiner Stelle einen Notariatsverwalter damit zu betrauen, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen. Soll im Fall des Satzes 1 die Notarstelle nicht erneut ausgeschrieben werden, gilt Absatz 2 entsprechend.

(2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden. Ein nach Satz 1 bestellter Notariatsverwalter ist nur innerhalb der ersten drei Monate berechtigt, auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.

(3) Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amtsniederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen. Sofern während der Dauer der Amtsniederlegung kein geeigneter Notariatsverwalter mehr zur Verfügung steht, kann der frühere Notar aufgefordert werden, vorzeitig seine erneute Bestellung zu beantragen. Kommt er dem nicht nach, verliert er seinen Anspruch aus § 48b Absatz 2 Satz 1 oder § 48c Absatz 3 Satz 1.

(4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt einer Notarvertretung ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung einer Notarvertretung nicht zweckmäßig erscheint.

(5) Übt im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 ein Notar sein Amt nicht persönlich aus, so gilt bei einem hauptberuflichen Notar Absatz 1 entsprechend. Bei einem Anwaltsnotar kann ein Notariatsverwalter bestellt werden.

(6) Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu übernehmen.

(7) Die Bestellung eines Notariatsverwalters kann vorzeitig widerrufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt."

50.
§ 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Bestallungsurkunde" durch das Wort „Bestellungsurkunde" ersetzt.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

§ 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend."

51.
In § 61 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Notarvertretung" ersetzt.

52.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, wenn

1.
ein neuer Notar bestellt worden ist,

2.
der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder

3.
der vorläufig seines Amtes enthobene oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernommen hat.

Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters fort, bis ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt wurde. Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist.

(2) Das Amt eines für einen Anwaltsnotar nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Das Amt endet zudem in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach der Beendigung des Amtes des Notariatsverwalters" durch die Wörter „in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen" ersetzt.

53.
In § 64a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum Vertreter oder" durch die Wörter „zur Notarvertretung oder zum" und die Wörter „zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von Amtspflichten" durch die Wörter „für die Verfolgung einer Amtspflichtverletzung" ersetzt.

54.
Nach § 64a werden die folgenden §§ 64b und 64c eingefügt:

§ 64b Bestellung eines Vertreters

Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.

§ 64c Ersetzung der Schriftform

Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Notarpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Ein besonderes elektronisches Behördenpostfach steht dem besonderen elektronischen Notarpostfach im Sinne des Satzes 1 gleich."

55.
In § 66 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in einem von ihr bezeichneten Blatt" durch die Wörter „unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Notarkammer" ersetzt.

56.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und sonstigen Pflichten" gestrichen und wird vor dem Wort „auf" das Wort „der" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 8 wird das Wort „Mitarbeiter" durch die Wörter „mitarbeitenden Personen" ersetzt.

bbb)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
über die Amtspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Personen, die Auftraggeber des Notars beraten."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Pflichtverletzungen" durch das Wort „Amtspflichtverletzungen" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Notaraktenspeicher" durch das Wort „Notariatsaktenspeicher" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Pflichtverletzungen" durch das Wort „Amtspflichtverletzungen" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Notarkammer" die Wörter „jeweils unter Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Notariatsverwalters oder Notarvertreters, jeweils unter Angabe des Beginns und der Dauer der Bestellung" durch die Wörter „einer Notarvertretung oder eines Notariatsverwalters" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „eines Notarvertreters" durch die Wörter „einer Notarvertretung" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1 Satz 2,".

ee)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

ff)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Wörter „eine anderweitige Zuweisung" werden durch das Wort „Änderungen" ersetzt und nach der Angabe „Satz 2" werden die Wörter „und Absatz 3" eingefügt.

57.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „seinem Stellvertreter" durch die Wörter „seiner Stellvertretung" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare bestellt, so muss der Präsident der einen und seine Stellvertretung der anderen Berufsgruppe angehören. Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstands müssen die beiden Berufsgruppen angemessen vertreten sein."

58.
§ 69a wird wie folgt gefasst:

§ 69a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,

3.
die offenkundig sind oder

4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Absatz 4 sowie für Personen, die von den Notarkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Notarkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Notarkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Notarkammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß."

59.
§ 69b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschäftsordnung" durch das Wort „Satzung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Vorsitz der Abteilung führt, sowie deren Vertretung."

c)
In Absatz 6 wird das Wort „Vorsitzender" durch das Wort „Vorsitz" ersetzt.

60.
§ 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden."

61.
In § 74 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt.

62.
§ 75 wird wie folgt gefasst:

§ 75 Ermahnung

(1) Die Notarkammer ist befugt, Notare und Notarassessoren zu ermahnen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. Die Notarkammer hat die Einleitung eines auf eine Ermahnung gerichteten Verfahrens der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Will die Aufsichtsbehörde das Verfahren übernehmen, hat sie dies der Notarkammer anzuzeigen. Die Befugnis der Notarkammer nach Satz 1 endet, wenn gegen den Notar oder Notarassessor ein Verfahren nach § 94 oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.

(2) Vor einer Ermahnung ist der Notar oder Notarassessor zu hören.

(3) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. Der Aufsichtsbehörde ist eine Kopie zu übermitteln.

(4) Gegen eine Ermahnung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Wird der Einspruch vom Vorstand zurückgewiesen, so kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Einspruch schriftlich einzureichen und zu begründen. Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch Beschluss. Auf das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend anzuwenden. Soweit nach diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn zur Last fallen, tritt an dessen Stelle die Notarkammer.

(6) Eine Ermahnung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens unberührt. Hat jedoch das Oberlandesgericht die Ermahnung aufgehoben, weil es keine schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt hat, so ist die Ausübung der Disziplinarbefugnis wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. Wird gegen den Notar oder Notarassessor eine Disziplinarmaßnahme verhängt, so wird eine bereits ausgesprochene Ermahnung unwirksam."

63.
In § 77 Absatz 3 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

64.
§ 78 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird das Wort „Notaraktenspeicher" durch das Wort „Notariatsaktenspeicher" ersetzt.

65.
In § 78c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3" gestrichen.

66.
§ 78d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In das Zentrale Testamentsregister werden Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die

1.
von Notaren nach § 34a Absatz 1 oder 2 des Beurkundungsgesetzes zu übermitteln sind oder

2.
von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind.

Weiterer Inhalt des Zentralen Testamentsregisters sind

1.
Verwahrangaben, die nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes überführt worden sind, und

2.
Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes überführt worden sind.

Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen."

67.
In § 78e Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

68.
§ 78f wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Auf Ersuchen erteilt die Registerbehörde in Angelegenheiten, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen, innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107; L 344 vom 14.12.2012, S. 3; L 41 vom 12.2.2013, S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140; L 363 vom 18.12.2014, S. 186) auch

1.
ausländischen Gerichten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und ausländischen Behörden, die für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig sind, Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie

2.
Notaren, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands niedergelassen sind, Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.

Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3" gestrichen.

69.
§ 78g wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" die Wörter „und Absatz 1a Satz 1" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 78d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entstehenden Kosten bleiben außer Betracht."

70.
§ 78k wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Notaraktenspeicher" durch das Wort „Notariatsaktenspeicher" ersetzt.

b)
In Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Notaraktenspeichers" durch das Wort „Notariatsaktenspeichers" ersetzt.

71.
§ 78l wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteiligten" die Wörter „über die bestellten Notare und Notariatsverwalter sowie über die Zuständigkeit für die Verwahrung notarieller Akten und Verzeichnisse" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „jeweiligen Notarkammer" durch das Wort „Notarkammern" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „Absatz 6" die Wörter „Nummer 1 bis 5" eingefügt.

bbb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Notar" die Wörter „oder Notariatsverwalter" eingefügt.

ccc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aktenverwahrung" das Komma und die Wörter „die dem Notar nach § 51 Absatz 1 und 3 übertragen sind" durch die Wörter „mit Ausnahme solcher nach § 45 Absatz 1" ersetzt.

ddd)
In den Nummern 7 und 8 werden jeweils nach dem Wort „Notar" die Wörter „oder Notariatsverwalter" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eintragungen zu Notarvertretungen können auch unmittelbar durch die Aufsichtsbehörde erfolgen."

d)
Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„(4) Die zu einem Anwaltsnotar zu erhebenden Daten können auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. Das Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notariatsverwalter oder zur Notarvertretung.

(5) Das Notarverzeichnis kann auch Eintragungen zu früheren Notaren, Notariatsverwaltern und vergleichbaren anderen Amtspersonen enthalten. Zuständig für Eintragungen zu früheren Amtspersonen sind die Notarkammern, die zur Zeit der Amtstätigkeit der früheren Amtspersonen für Eintragungen nach Absatz 1 Satz 2 zuständig waren. Zu früheren Amtspersonen sind nur die Angaben einzutragen, die zum Auffinden derjenigen Urkunden erforderlich sind, die von ihnen beurkundet wurden.

(6) Die Eintragungen im Notarverzeichnis sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind."

72.
In § 78m Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines Notarvertreters" durch die Wörter „einer Notarvertretung" ersetzt.

73.
§ 78n wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „zum 1. Januar 2018" gestrichen.

b)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Die Bundesnotarkammer kann auch für Notarvertretungen, für Notarassessoren, für sich selbst, für die Notarkammern und für andere notarielle Einrichtungen besondere elektronische Notarpostfächer einrichten. Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist anzuwenden.

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Notarpostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Notarpostfach zur Kenntnis zu nehmen."

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

74.
In § 79 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

75.
§ 80 wird wie folgt gefasst:

§ 80 Präsidium

Das Präsidium der Bundesnotarkammer besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen hauptberufliche Notare sein, vier Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. Jeweils ein hauptberuflicher Notar und ein Anwaltsnotar amtieren dabei als Vertretung des Präsidenten."

76.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder ihrer Notarkammer."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

77.
§ 81a wird wie folgt gefasst:

§ 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesnotarkammer sowie der Personen, die von der Bundesnotarkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 69a Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesnotarkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß."

78.
In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt und werden die Wörter „einen schriftlichen" gestrichen.

79.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Vertreterversammlungen" durch das Wort „Generalversammlungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

80.
§ 84 wird aufgehoben.

81.
Die §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst:

§ 85 Einberufung der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. Er führt in ihr den Vorsitz. Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beantragen.

(2) Bei der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand anzugeben, über den Beschluss gefasst werden soll. Über einen Gegenstand, der nicht innerhalb der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkammern Beschluss gefasst werden.

(3) Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.

§ 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung

(1) In der Generalversammlung werden die Notarkammern durch ihren jeweiligen Präsidenten oder ein anderes Mitglied ihrer Notarkammer vertreten. Teilnahmeberechtigt sind zudem die Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer sowie vom Präsidenten der Bundesnotarkammer besonders zugelassene Personen.

(2) In der Generalversammlung werden die Stimmen der Notarkammern nach den Einwohnerzahlen des Bezirks, für den sie gebildet sind, wie folgt gewichtet:

1.
bis zu drei Millionen Einwohner einfach,

2.
bis zu sechs Millionen Einwohner zweifach,

3.
bis zu neun Millionen Einwohner dreifach,

4.
über neun Millionen Einwohner vierfach.

Die Einwohnerzahlen bestimmen sich für jeweils ein Kalenderjahr nach den vor Beginn des Jahres zuletzt veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamts.

(3) In der Generalversammlung werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung der Bundesnotarkammer nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln entweder der Stimmen, die hauptberuflichen Notaren zustehen, oder der Stimmen, die Anwaltsnotaren zustehen, widersprochen wird."

82.
In § 87 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

83.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Vertreterversammlung" wird durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten."

84.
Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:

„Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen."

85.
In § 91 Absatz 2 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

86.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden."

87.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufbewahrung" durch das Wort „Verwahrung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „einem Beauftragten der Notarkasse" durch die Wörter „der Notarkasse oder der Ländernotarkasse" ersetzt.

88.
§ 94 wird wie folgt gefasst:

§ 94 Missbilligung

(1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren eine Missbilligung auszusprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.

(2) § 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Notarkammer ist eine Kopie der Missbilligung zu übermitteln.

(3) Gegen eine Missbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. Deren Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.

(4) Wird die Beschwerde zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. § 75 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Eine Missbilligung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens unberührt. § 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

89.
§ 95 wird wie folgt gefasst:

§ 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten."

90.
In § 95a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder für die Dauer" durch das Wort „und" ersetzt.

91.
Dem § 96 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden."

92.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zur" und die Wörter „Amtsausübung bestellten" gestrichen.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist," durch das Wort „Anwaltsnotar" ersetzt.

93.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

94.
§ 100 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinargericht zugewiesenen Aufgaben abweichend regeln oder diese Aufgaben dem obersten Landesgericht übertragen."

95.
In § 102 Satz 2 und § 107 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz" gestrichen.

96.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „bis 6" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 69a" die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2" eingefügt.

97.
In § 111a Satz 3 werden die Wörter „Zuständigkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln" durch die Wörter „örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte abweichend regeln oder die Zuständigkeit für verwaltungsrechtliche Notarsachen dem obersten Landesgericht übertragen" ersetzt.

98.
Nach § 111b Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden."

99.
In § 111c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Leiter" durch die Wörter „die Leitung" ersetzt.

100.
In § 111f Satz 1 werden die Wörter „Anlage zu diesem Gesetz" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

101.
§ 113 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Personen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 4 Nr. 3 zu" durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

b)
In Absatz 6 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Personen" ersetzt.

c)
Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten."

d)
In Absatz 11 Satz 1 Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort „Mitarbeitern" durch das Wort „Beschäftigten" ersetzt.

e)
Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Beschäftigten" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „gerichtlichen" die Wörter „und behördlichen" eingefügt.

f)
In Absatz 17 Satz 6 Nummer 6 wird das Wort „Mitarbeitern" durch das Wort „Beschäftigten" ersetzt.

g)
Absatz 19 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

102.
In § 113b in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung" durch die Wörter „hauptberufliche Notare" ersetzt.

103.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Notare nach § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberufliche Notare" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „7" durch die Angabe „9" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Notar im Sinne des § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberuflichen Notar" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach § 3 Absatz 1 bestellter" durch das Wort „hauptberuflicher" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Notar nach § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberuflichen Notar" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „3 Satz" gestrichen.

e)
In Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 5" die Angabe „Absatz 5" eingefügt.

f)
Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden."

104.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Notar im Sinne des § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberuflichen Notar" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden."

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Notar im Sinne des § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberuflichen Notar" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

105.
§ 117 wird aufgehoben.

106.
§ 117b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5" die Angabe „Absatz 5" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die Person" und die Wörter „als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische" durch die Wörter „in einem juristischen Beruf tätig war und notariatsspezifische" ersetzt.

107.
§ 118 wird wie folgt gefasst:

§ 118 Übergangsvorschrift zu § 80

Für die Zusammensetzung des Präsidiums der Bundesnotarkammer gilt bis zur ersten nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Wahl des Präsidiums § 80 in der bis einschließlich 31. Juli 2021 geltenden Fassung."

108.
Der Anlage wird folgende Anlage 1 vorangestellt:

Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1) Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)

Nr. GebührentatbestandGebührenbetrag
10Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten
notarieller Urkunden und Verzeichnisse ...
25,00 bis 250,00 €
20Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen ...
Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung
der Auskunft befasst sind.
20,00 bis 200,00 €
30 Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse:  
1. wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde
oder notariellem Verzeichnis ...
10,00 €
2. wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder
notariellem Verzeichnis ...
20,00 €
Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3.000,00 €, wenn die Ge-
währung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt
unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst
sind.
 
40Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwie-
genheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben ...
20,00 bis 100,00 €
50Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung ver-
schwiegenheitspflichtiger Inhalte ...
20,00 bis 100,00 €".


109.
Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „(verwaltungsrechtliche Notarsachen)" angefügt.

b)
In den Nummern 111 und 121 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 die Wörter „der Bundesnotarordnung" durch die Angabe „BNotO" ersetzt.

c)
In der Anmerkung zu Nummer 203 werden die Wörter „der Bundesnotarordnung" durch die Angabe „BNotO" ersetzt.

d)
In Nummer 204 werden im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 die Wörter „der Bundesnotarordnung" durch die Angabe „BNotO" ersetzt.

e)
In der Vorbemerkung 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Bundesnotarordnung" durch die Angabe „BNotO" ersetzt.

f)
In den Nummern 311, 321 und 331 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Wörter „der Bundesnotarordnung" durch die Angabe „BNotO" ersetzt.


Artikel 2 Weitere Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BNotO § 45, § 35, § 51, § 51a, § 55, § 58, § 63, § 70, § 119, § 120

Die Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände".

b)
Die Angaben zu den §§ 118 bis 120 werden wie folgt gefasst:

§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse

§ 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen

§ 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv".

2.
§ 35 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist bietet die verwahrende Stelle die Einträge im Urkundenverzeichnis sowie die in der elektronischen Urkundensammlung und in der Sondersammlung verwahrten Dokumente dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme an. Im Übrigen ist die verwahrende Stelle verpflichtet, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen die in Papierform geführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten und die elektronisch geführten Akten und Verzeichnisse zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, solange im Einzelfall eine weitere Verwahrung durch die verwahrende Stelle erforderlich ist."

3.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein Vertreter" durch die Wörter „keine Vertretung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.

4.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Verwahrung" durch das Wort „Aufbewahrung" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes."

5.
§ 51a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 2 gilt entsprechend für die Vernichtung oder Löschung von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist bereits vor dem Übergang der Verwahrungszuständigkeit abgelaufen war."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3.

6.
§ 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ein Vertreter" durch die Wörter „eine Notarvertretung" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

7.
In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.

8.
In § 63 Absatz 1 wird das Wort „einem" gestrichen.

9.
§ 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „von Ausfertigungen" das Komma und die Wörter „vollstreckbaren Ausfertigungen" gestrichen und werden die Wörter „Mitgliedern des Vorstands oder Mitarbeitern der Notarkammer" durch das Wort „Personen" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Nach Satz 2 darf zur Vertretung nur bestimmt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person der Notarkammer ist. Im Fall des § 51 Absatz 1 Satz 4 darf zur Vertretung auch bestimmt werden, wer im Sinne des Satzes 3 geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person einer anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Notarkammer ist."

10.
§ 119 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Übertragungen nach Satz 1 müssen jeweils den gesamten Jahrgang einer Urkundensammlung umfassen."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den ab dem 1. Januar 2022 für den Notar geltenden Vorschriften" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt.

d)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten entsprechend."

11.
§ 120 Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021, die vom Amtsgericht zu verwahren sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften durch das Amtsgericht die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden."


Artikel 3 Weitere Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BNotO § 14, § 32

Die Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:

§ 32 (weggefallen)".

2.
Dem § 14 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren."

3.
§ 32 wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 DRiG § 5d, § 47, § 105, § 106, § 110, § 111, § 122, § 123, § 17a, mWv. 1. Januar 2022 § 5a, § 5d, mWv. 1. Januar 2023 § 5b, § 5d

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird die Abkürzung „(DRiG)" angefügt.

2.
Dem Deutschen Richtergesetz wird die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Deutschen Richtergesetzes erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen des Deutschen Richtergesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

3.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Grundlagen" ein Semikolon und die Wörter „die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

4.
§ 5b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege

1.
mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder

2.
eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.

Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen."

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 5d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringen" ein Semikolon und die Wörter „bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die schriftlichen Leistungen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen."

6.
In § 47 Satz 3 wird das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerium" und das Wort „Bundesministern" durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt.

7.
Die §§ 105, 106, 110 und 111 werden aufgehoben.

8.
§ 122 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „und § 110 Satz 1" gestrichen und werden die Wörter „der Bundesminister" durch die Wörter „das Bundesministerium" und die Wörter „zuständigen Bundesminister" durch die Wörter „zuständigen Bundesministerium" ersetzt.

9.
In § 123 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565)" gestrichen.


Artikel 5 Änderung der Notarfachprüfungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 NotFV § 1, § 2, § 4, § 6, § 7, § 10, § 12, § 17, § 20, § 21

Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:

§ 4 Prüfende".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der Leiter" durch das Wort „Leitung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

3.
§ 2 Absatz 5 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Prüfende".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

5.
Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe der Prüfungstermine hinzuweisen."

6.
Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für schriftliche Prüfungen, die elektronisch durchgeführt werden."

7.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Ersatzprüferinnen und Ersatzprüfer" durch das Wort „Ersatzprüfende" ersetzt.

8.
In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

9.
In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

10.
In § 20 Satz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der Leiter" durch das Wort „Leitung" und die Wörter „Prüferinnen und Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

11.
In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Testamentsregister-Verordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. August 2021 ZTRV § 7, § 8, § 9, § 10, § 11

Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Registerbehörde erteilt nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister, wenn die ersuchende Stelle

1.
ihr Geschäftszeichen und zur Person des Erblassers mindestens seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort angibt,

2.
das Sterbedatum und den Sterbeort des Erblassers angibt oder die Einwilligung des Erblassers nach § 78f Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung vorlegt und

3.
erklärt, dass die in § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung genannten Voraussetzungen vorliegen.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die ein Auskunftsverfahren nach Absatz 1a betreffenden Dokumente hat die Registerbehörde in Papierform aufzubewahren oder elektronisch zu speichern."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Protokolldaten und die nach Absatz 2 Satz 2 aufbewahrten Dokumente dürfen nur für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs, einschließlich der Datenschutzkontrolle und der Datensicherheit, verwendet werden. Sie sind gegen zweckfremde Verwendung besonders zu schützen. Fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Auskunftserteilung oder der anderweitigen Erledigung der Angelegenheit sind die Protokolldaten und die nach Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dokumente zu löschen sowie die nach Absatz 2 Satz 2 in Papierform aufbewahrten Dokumente zu vernichten."

3.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
bei Auskünften an Stellen nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder".

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

4.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „2" durch die Angabe „3" ersetzt.

5.
In § 11 werden die Wörter „nach dem jeweiligen Stand der Testamentsverzeichnisüberführung" gestrichen und werden die Wörter „zu erwarten wäre" durch die Wörter „vorgesehen war" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 NotVPV § 1, § 3, § 5, § 6, § 9, § 14, § 16

Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom 4. März 2019 (BGBl. I S. 187) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 5 das Wort „Notarvertreter" durch das Wort „Notarvertretung" ersetzt.

2.
In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „zum Zweck der Urkundensuche" gestrichen.

3.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen."

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Notarvertreter" durch das Wort „Notarvertretung" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „eines Notarvertreters" durch die Wörter „einer Notarvertretung" ersetzt.

5.
In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

6.
In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „einem Notarvertreter" durch die Wörter „einer Notarvertretung" ersetzt.

7.
§ 14 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs durch den Postfachinhaber erfolgt mittels eines kryptografischen Schlüssels, der auf einer kryptografischen Hardwarekomponente gespeichert ist.

(3) Die Bundesnotarkammer hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der zur Aktivierung bestimmte kryptografische Schlüssel des Postfachinhabers nur durch diesen verwendet werden kann."

8.
In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Authentisierungszertifikats" durch die Wörter „kryptografischen Schlüssels" ersetzt.


Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung



Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird die Abkürzung „(BRAO)" angefügt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu den §§ 37 bis 42 wird durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 37 Ersetzung der Schriftform

§§ 38 bis 42 (weggefallen)".

b)
Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:

§ 53 Bestellung einer Vertretung

§ 54 Befugnisse der Vertretung".

c)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 Mitgliederakten".

d)
Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:

§ 61 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:

§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen".

f)
In den Angaben zu den §§ 161 und 173 werden jeweils die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt.

g)
Die Angabe zu § 184 wird wie folgt gefasst:

§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen".

h)
In der Angabe zu § 188 wird das Wort „Vertreter" durch das Wort „Vertretung" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt" gestrichen.

b)
In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)" ersetzt.

c)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt."

4.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde."

5.
In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber" durch die Wörter „der Rechtsanwalt" ersetzt.

6.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Eides" ein Komma und die Wörter „der anderen Beteuerungsformel" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Personalakten" durch die Wörter „der Mitgliederakte" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird."

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „bestellt" durch das Wort „benennt" ersetzt.

8.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll."

bb)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ein Amtsarzt für notwendig hält" durch die Wörter „amtsärztlich als notwendig erachtet wird" und die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

cc)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „hat der Betroffene" durch die Wörter „sind von der betroffenen Person" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene ist auf diese Folgen" durch die Wörter „Die betroffene Person ist auf diese Folge" ersetzt.

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körperlicher Leiden" durch die Wörter „aus gesundheitlichen Gründen" und die Wörter „sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen" durch die Wörter „seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand" weiterzuführen, der auch „i. R." abgekürzt werden kann" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

1.
zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder

2.
widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden."

10.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung)."

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bestellt" durch das Wort „benannt" ersetzt.

11.
§ 31 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;".

12.
In § 31a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat auch Vertretern" durch die Wörter „kann auch Vertretungen" ersetzt und wird das Wort „zu" gestrichen.

13.
§ 37 wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Ersetzung der Schriftform

Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden."

14.
In § 43a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „schriftlicher Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.

15.
In § 43c Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe „76" die Wörter „Absatz 1 und 2" eingefügt.

16.
In § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Notarvertreter" durch das Wort „Notarvertretung" ersetzt.

17.
In § 46a Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber" durch die Wörter „der Syndikusrechtsanwalt" ersetzt.

18.
§ 46c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „und 52" durch die Angabe „bis 55" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der Syndikusrechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 30 gilt entsprechend."

19.
In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „einen Vertreter" durch die Wörter „eine Vertretung" ersetzt.

20.
Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:

§ 53 Bestellung einer Vertretung

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder

2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 54 Befugnisse der Vertretung

(1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(3) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.

(4) Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge."

21.
§ 55 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend."

22.
§ 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 Mitgliederakten

(1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.

(2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.

(3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.

(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.

(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Rechtsanwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder."

23.
In § 59b Absatz 2 Nummer 8 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Personen" ersetzt.

24.
In § 59h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 10 Satz 7" durch die Wörter „§ 54 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

25.
§ 61 wird aufgehoben.

26.
In § 70 Absatz 2 wird das Wort „drei" durch die Wörter „ein Viertel der" ersetzt.

27.
In § 71 werden die Wörter „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt" gestrichen.

28.
§ 72 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen."

29.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 wird das Wort „Prüfer" durch die Wörter „die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse" und das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 10 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Beschwerdeführer" durch die Wörter „die Person, die die Beschwerde erhoben hatte" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 76" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

30.
Dem § 75 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden."

31.
§ 76 wird wie folgt gefasst:

§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,

3.
die offenkundig sind oder

4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß."

32.
§ 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die die Protokolle der Abteilungssitzungen führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung."

33.
In § 81 Absatz 1 werden die Wörter „einen schriftlichen" gestrichen.

34.
§ 86 wird wie folgt gefasst:

§ 86 Einladung und Einberufungsfrist

Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden."

35.
§ 89 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die

a)
den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;

b)
nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;".

36.
§ 94 Absatz 5 wird aufgehoben.

37.
§ 103 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Diejenigen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind," durch die Wörter „Die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 entsprechend."

c)
In Absatz 3 wird nach dem Wort „eines" das Wort „anwaltlichen" eingefügt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „der ehrenamtliche Richter" durch die Wörter „das anwaltliche Mitglied" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2" durch die Wörter „Im Fall des § 100 Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind" durch die Wörter „anwaltlichen Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes" ersetzt.

38.
§ 107 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist."

39.
§ 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 76" die Wörter „Absatz 1 und 2" eingefügt.

40.
§ 140 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 75 gilt entsprechend."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 76" die Wörter „Absatz 1 und 2" eingefügt.

41.
§ 149 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Rechtsanwalt nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist."

42.
§ 161 wird wie folgt gefasst:

§ 161 Bestellung einer Vertretung

(1) Für einen Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören. Er kann eine Vertretung vorschlagen.


43.
In § 163 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters oder" durch die Wörter „einer Vertretung oder eines" ersetzt.

44.
In § 167a Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

45.
In § 170 Absatz 2 werden die Wörter „kann ausgesetzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Gründe vorliegt" durch die Wörter „kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden" ersetzt.

46.
§ 173 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Vertreter" durch die Wörter „als Vertretung" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" und die Wörter „§ 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5" durch die Wörter „§ 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

47.
§ 184 wird wie folgt gefasst:

§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß."

48.
§ 185 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einen schriftlichen" gestrichen.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt.

49.
In der Überschrift zu § 188 wird das Wort „Vertreter" durch das Wort „Vertretung" ersetzt.

50.
§ 189 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

51.
In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65, 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76" durch die Wörter „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2" ersetzt.

52.
§ 191c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entsprechend."

53.
In § 191e Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen" durch die Wörter „unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt.

54.
§ 191f Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Es wird ein Beirat errichtet, in dem die Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammern, die Verbände der Rechtsanwaltschaft und die Verbraucherverbände vertreten sein müssen."

55.
In § 192 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt.

56.
§ 206 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personen, die in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation einen Beruf ausüben, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, sind berechtigt, sich in der Bundesrepublik Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts niederzulassen, wenn sie auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Für die Angehörigen anderer Staaten, die" durch die Wörter „Personen, die in anderen Staaten" ersetzt.

57.
In § 207 Absatz 4 werden nach den Wörtern „(§ 139 Absatz 3 Satz 2)" ein Komma und die Wörter „Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204, 205)" eingefügt.

58.
In § 208 Satz 1 werden die Wörter „im Verfahren vor dem Schiedsmann" durch die Wörter „in Verfahren vor Schiedspersonen" ersetzt.

59.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1111, 1120, 1230, 1310, 1311, 1331 und 1332 werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Angabe „BRAO" ersetzt.

b)
In den Nummern 2111 und 2121 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Angabe „BRAO" ersetzt.

c)
In der Anmerkung zu Nummer 2203 werden die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Angabe „BRAO" ersetzt.

d)
In Nummer 2204 werden im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Angabe „BRAO" ersetzt.

e)
In Vorbemerkung 2.3 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Angabe „BRAO" ersetzt.

f)
In den Nummern 2311, 2321 und 2331 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Angabe „BRAO" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 RAVPV § 2, § 11, § 19, § 23, § 25, § 30

Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 25 das Wort „Vertreter" durch das Wort „Vertretungen" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einen Vertreter, Abwickler oder" durch die Wörter „eine Vertretung, einen Abwickler oder einen" ersetzt.

4.
In § 19 Absatz 4 wird das Wort „Vertreter" durch das Wort „Vertretungen" ersetzt.

5.
Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 5 gilt nicht für die Befugnis von Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigten, elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben."

6.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Vertreter" durch das Wort „Vertretungen" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Vertreter" durch die Wörter „von der Rechtsanwaltskammer als Vertretung" ersetzt und werden die Wörter „oder von ihr als Zustellungsbevollmächtigte benannt" gestrichen.

c)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Bestellt die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung oder einen Abwickler, so räumt die Bundesrechtsanwaltskammer dieser Person für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Person ein, für die sie bestellt wurde. Dabei müssen für die Vertretung oder den Abwickler der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des § 30, des § 46c Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung unterlassen, einem von ihm benannten Zustellungsbevollmächtigten oder einer von ihm bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen, so kann die Bundesrechtsanwaltskammer dieser Person für die Dauer ihrer Benennung oder Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts einräumen, für den sie benannt oder bestellt wurde. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Antrag auf Einräumung eines Zugangs nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen."

7.
In § 30 werden die Wörter „eines Vertreters oder" durch die Wörter „einer Vertretung oder eines" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Beurkundungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 BeurkG § 3, § 17, § 39a, § 42, § 46, § 51, § 57, § 58, § 75

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird die Abkürzung „(BeurkG)" angefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Nummer 7" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 7" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht anwendbar."

3.
In § 17 Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt.

4.
§ 39a Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend."

5.
In § 42 Absatz 4 werden nach den Wörtern „eines Ausdrucks" die Wörter „oder einer Abschrift" eingefügt.

6.
In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Ort und Zeit" durch die Wörter „Ort und Tag" ersetzt.

7.
In § 51 Absatz 4 werden nach dem Wort „bestehen," die Wörter „sowie das Recht auf Zugang zu Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotarordnung" eingefügt.

8.
In § 57 Absatz 5 werden die Wörter „sein amtlich bestellter Vertreter" durch die Wörter „seine Notarvertretung" ersetzt.

9.
§ 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Über das Notaranderkonto dürfen nur der Notar persönlich, die Notarvertretung, der Notariatsverwalter oder der nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung mit der Aktenverwahrung betraute Notar verfügen."

10.
§ 75 wird aufgehoben.


Artikel 11 Weitere Änderung des Beurkundungsgesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BeurkG § 49, § 56, § 76

Das Beurkundungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in

1.
einer Abschrift der Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder

2.
einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift."

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „in" die Wörter „einer Abschrift oder" eingefügt.

2.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Zeit" durch die Wörter „des Tages" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „und 4" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Fassung der Urschrift" die Wörter „oder Abschrift" eingefügt.

3.
§ 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem 1. Januar 2022 entgegengenommen hat, ist § 59a vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht anzuwenden. Für diese Verwahrungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt. Der Notar kann jedoch zum Schluss eines Kalenderjahres alle Verwahrungsmassen im Sinne des Satzes 1 in das Verwahrungsverzeichnis übernehmen und insoweit die Verzeichnisführung nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen abschließen. Dazu sind für die zu übernehmenden Verwahrungsmassen die nach den Vorschriften des Abschnitts 3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse erforderlichen Angaben in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen. Dabei sind sämtliche in den Massenbüchern und Verwahrungsbüchern verzeichneten Eintragungen zu übernehmen."


Artikel 12 Änderung des Beratungshilfegesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 BerHG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 6a, § 7, § 8, § 8a, § 9, § 10, § 10a, § 11, § 12, § 13, § 14

Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 140 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Voraussetzungen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „der" gestrichen und wird das Wort „seinen" durch das Wort „ihren" und das Wort „kann" durch das Wort „können" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „nicht andere" durch die Wörter „keine anderen" und wird das Wort „dem" durch das Wort „den" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" und das Wort „dem" durch das Wort „den" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers" durch die Wörter „der Rechtsuchenden" und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Gegenstand der Beratungshilfe".

b)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können."

3.
Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Gewährung von Beratungshilfe".

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Verfahren".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsuchende seinen" durch die Wörter „die Rechtsuchenden ihren" und wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Hat der" durch das Wort „Haben" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „werden" ein Semikolon und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend" eingefügt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „des" durch das Wort „der" und das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „des" durch das Wort „der" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihnen" ersetzt.

e)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „der" gestrichen und werden das Wort „seine" durch das Wort „ihre" und das Wort „macht" durch das Wort „machen" ersetzt.

f)
In Absatz 5 werden die Wörter „Hat der" durch das Wort „Haben" und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

g)
In Absatz 6 werden die Wörter „kann die Beratungsperson" durch die Wörter „können die Beratungspersonen", die Wörter „der Rechtsuchende seine" durch die Wörter „die Rechtsuchenden ihre" und die Wörter „belegt und erklärt, dass ihm" durch die Wörter „belegen und erklären, dass ihnen" ersetzt.

5.
Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Anwendbare Vorschriften".

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6 Berechtigungsschein".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „dem" gestrichen und wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „sich" das Wort „der" gestrichen und wird das Wort „wendet" durch das Wort „wenden" ersetzt.

7.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6a Aufhebung der Bewilligung".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beratungspersonen können die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn Rechtsuchende auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihnen Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt haben."

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beratungsperson" durch das Wort „Beratungspersonen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

ccc)
In Nummer 2 werden die Wörter „den Rechtsuchenden" durch die Wörter „die Rechtsuchenden" und wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „des" durch das Wort „der", das Wort „dieser" durch das Wort „diese" und das Wort „erfüllt" durch das Wort „erfüllen" ersetzt.

8.
Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Rechtsbehelf".

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8 Vergütung".

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Rechtsuchenden" durch das Wort „Rechtsuchende" ersetzt.

10.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8a Folgen der Aufhebung der Bewilligung".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „vom" durch das Wort „von" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „den" durch das Wort „die" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „der" gestrichen und wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „vom" durch die Wörter „von den" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vom" durch die Wörter „von den" und das Wort „ihn" durch das Wort „diese" ersetzt.

11.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 9 Kostenersatz durch den Gegner".

b)
In Satz 1 wird das Wort „dem" gestrichen und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „des" durch das Wort „der" ersetzt.

12.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10 Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug".

b)
In Absatz 2 und 4 werden jeweils die Angaben „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

13.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10a Grenzüberschreitende Unterhaltssachen".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Antragstellers" durch die Wörter „der Rechtsuchenden" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat" durch die Wörter „die Rechtsuchenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben" ersetzt.

14.
Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Verordnungsermächtigung".

15.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12 Länderklauseln".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „hat der" durch das Wort „haben" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Die Berater der öffentlichen Rechtsberatung, die" durch die Wörter „Personen, die im Rahmen der öffentlichen Rechtsberatung beraten und" und die Wörter „des Ratsuchenden" durch die Wörter „der Rechtsuchenden" ersetzt.

16.
Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.


Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 EuRAG § 2, § 6, § 9, § 12, § 14, § 15, § 17, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 25, § 30, § 31, § 32, Anlage

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft" durch die Wörter „endet die Mitgliedschaft der verurteilten Person" ersetzt.

3.
§ 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Personen, die diese beauftragt hat, ist der Zutritt zu nichtöffentlichen Verhandlungen gestattet."

4.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" und wird das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „den Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers und seinen" durch die Wörter „der antragstellenden Person und ihren" ersetzt.

7.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Antragstellers" durch die Wörter „der antragstellenden Person" und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

8.
In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Antragstellern" durch die Wörter „antragstellenden Personen" ersetzt.

9.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Satz 3 werden jeweils die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" ersetzt.

10.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung" ein Komma und die Wörter „die auch elektronisch durchgeführt werden kann," eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Antragsteller" durch die Wörter „von der antragstellenden Person" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

11.
In § 22 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

12.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" und wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" und wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

13.
In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6" durch die Wörter „§ 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 6" ersetzt.

14.
In § 30 Absatz 3 werden die Wörter „§§ 26, 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes" durch die Wörter „die im jeweiligen Fall für den Besuch von und den Schriftwechsel mit Verteidigern geltenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes oder des Justizvollzugsgesetzes des Landes" ersetzt.

15.
§ 31 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„An ihn kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an einen Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung)."

16.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „56, 57 und" durch die Angabe „56 bis 58," ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" die Wörter „für den Oberlandesgerichtsbezirk" eingefügt.

bb)
In Nummer 6 wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" das Wort „Freiburg" eingefügt.

cc)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" die Wörter „für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle" eingefügt.

dd)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" die Wörter „für den Oberlandesgerichtsbezirk" eingefügt.

17.
In der Anlage zu § 1 werden die Wörter „- in Kroatien: Odvjetnik" durch die Wörter „- in Kroatien: Odvjetnik/Odvjetnica" ersetzt.


Artikel 14 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 14 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 ZPO § 797

§ 797 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,

2.
notariellen Urkunden von

a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,

b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder

c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,

2.
notariellen Urkunden von

a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,

b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder

c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,

2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,

a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,

b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder

c)
das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,

2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und

3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.

Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden."




Artikel 15 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 FamFG § 347



Artikel 16 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 VwGO § 37, mWv. 3. Juli 2021 § 67, § 162

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 03.07.2021

2.
Nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,".

3.
In § 162 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter „den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 17 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2021 JVEG Anlage 1

In Anlage 1 Teil 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden in Honorargruppe M 1 in der Spalte „Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten" in Nummer 1 die Wörter „(z. B. Streitigkeiten bei Krankenhausabrechnungen)" gestrichen.


Artikel 18 Änderung der Patentanwaltsordnung



Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst:

§ 46 Bestellung einer Vertretung

§ 47 Befugnisse der Vertretung".

b)
Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 Mitgliederakten".

c)
Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:

§ 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen".

d)
Die Angabe zu § 82a wird wie folgt gefasst:

§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer".

e)
In der Angabe zu § 143 werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt.

2.
Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden."

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „oder aus der Rechtsanwaltschaft" und die Wörter „und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind" gestrichen.

b)
In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)" ersetzt.

c)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt."

4.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde."

5.
In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber" durch die Wörter „der Patentanwalt" ersetzt.

6.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Patentanwalt, der" durch das Wort „wer" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Eides" ein Komma und die Wörter „oder der anderen Beteuerungsformel" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Personalakten" durch die Wörter „der Mitgliederakte" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird."

7.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „bestellt" durch das Wort „benennt" ersetzt.

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Patentanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Patentanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll."

bb)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ein Amtsarzt für notwendig hält" durch die Wörter „amtsärztlich als notwendig erachtet wird" und die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

cc)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „hat der Betroffene" durch die Wörter „sind von der betroffenen Person" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene ist auf die Folgen" durch die Wörter „Die betroffene Person ist auf diese Folge" ersetzt.

9.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körperlicher Leiden" durch die Wörter „aus gesundheitlichen Gründen" und die Wörter „sich weiterhin Patentanwalt zu nennen" durch die Wörter „seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand" weiterzuführen, der auch „i. R." abgekürzt werden kann" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Patentanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

1.
zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder

2.
widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden."

10.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Patentanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung)."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bestellt" durch das Wort „benannt" ersetzt.

11.
§ 29 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 28 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;".

12.
In § 39a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „schriftlicher Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.

13.
In § 41b Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber" durch die Wörter „der Syndikuspatentanwalt" ersetzt.

14.
§ 41d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „und 45b" durch die Angabe „bis 48" ersetzt.

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Der Syndikuspatentanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 28 gilt entsprechend."

c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

15.
In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „einen Vertreter" durch die Wörter „eine Vertretung" ersetzt.

16.
Die §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst:

§ 46 Bestellung einer Vertretung

(1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder

2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Patentassessoren oder solche Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Patentanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Patentanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Patentanwalts von der Patentanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Patentanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Patentanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Patentanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 47 Befugnisse der Vertretung

(1) Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der patentanwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.

(3) Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Patentanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Bürge."

17.
§ 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend."

18.
§ 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 Mitgliederakten

(1) Die Patentanwaltskammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 53 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.

(2) Die Mitglieder der Patentanwaltskammer haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Patentanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.

(3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.

(4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Patentanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(5) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Patentanwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder."

19.
In § 52b Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Ausbildung und Beschäftigung anderer Mitarbeiter" durch die Wörter „der Beschäftigung von Patentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen" ersetzt.

20.
In § 52h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 10 Satz 7" durch die Wörter „§ 47 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

21.
§ 56 Satz 2 wird aufgehoben.

22.
In § 64 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Vertreter" durch das Wort „Vertretung" ersetzt.

23.
In § 65 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

24.
In § 66 werden die Wörter „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt" gestrichen.

25.
§ 67 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. Die Abstimmung ist in Textform durchzuführen."

26.
§ 68 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die den Schriftverkehr der Abteilung führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung."

27.
§ 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Beschwerdeführer" durch die Wörter „die Person, die die Beschwerde erhoben hatte" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 71" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

28.
§ 71 wird wie folgt gefasst:

§ 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,

3.
die offenkundig sind oder

4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Patentanwaltskammer und für Personen, die von der Patentanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Patentanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Patentanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Patentanwalts nach § 39a Absatz 2 unterliegen, § 39c Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß."

29.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „einen schriftlichen" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vertretern" durch das Wort „Vertretungen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ihre Kosten im Bundesanzeiger" durch die Wörter „ihrer Internetseite" ersetzt.

30.
§ 79 wird wie folgt gefasst:

§ 79 Einladung und Einberufungsfrist

Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder öffentlich in den dazu von der Satzung bestimmten Blättern zu erfolgen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden."

31.
In § 82 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Satzung" die Wörter „der Kammer (§ 56)" eingefügt.

32.
§ 82a wird wie folgt gefasst:

§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer

(1) Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Berufsordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang teilweise oder vollständig aufgehoben hat. Beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aufhebung, soll es der Patentanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(3) Nach ihrer Genehmigung ist die Berufsordnung unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Patentanwaltskammer zu veröffentlichen. Sofern die Berufsordnung nichts anderes bestimmt, tritt sie am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

(4) Für Änderungen an der Berufsordnung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für die Satzung der Kammer und Änderungen an dieser gilt Absatz 1 entsprechend."

33.
§ 87 Absatz 5 wird aufgehoben.

34.
§ 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.

35.
In § 91 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt.

36.
§ 131 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Patentanwalt nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist."

37.
§ 143 wird wie folgt gefasst:

§ 143 Bestellung einer Vertretung

(1) Für einen Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. Er kann eine Vertretung vorschlagen.

(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden."

38.
In der Anlage werden in den Nummern 1120, 1121, 1310 und 1311 jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „der Patentanwaltsordnung" durch die Angabe „PAO" ersetzt.


Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 EuPAG § 6, § 12, § 30

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 gestrichen.

2.
In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung" ein Komma und die Wörter „die auch elektronisch durchgeführt werden kann," eingefügt.

3.
In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in die deutsche Sprache übersetzten" gestrichen.

4.
§ 30 wird aufgehoben.


Artikel 20 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 PatAnwAPrV § 35, § 48

Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437) wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Veröffentlichung der Prüfungstage hinzuweisen."

b)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „Es" durch die Wörter „Das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

c)
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „2" durch die Angabe „3" ersetzt.

2.
§ 48 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe e wird am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.


Artikel 21 Änderung des Steuerberatungsgesetzes



Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens

§ 41 Bestellung".

b)
Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 74a Mitgliederakten".

c)
Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

§ 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen".

2.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 74a gilt entsprechend."

b)
In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird das Wort „stehen" durch das Wort „steht" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 5, § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird jeweils das Wort „stehen" durch das Wort „steht" ersetzt.

4.
In § 20 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende" und die Wörter „§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung;" gestrichen.

5.
Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden."

6.
§ 37a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 Nr." durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer" ersetzt.

b)
In Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird das Wort „stehen" durch das Wort „steht" ersetzt.

7.
In § 39a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird das Wort „stehen" durch das Wort „steht" ersetzt.

8.
In § 40 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Wörter „Satz 2 Nummer 3" ersetzt.

9.
§ 41 wird durch die folgenden §§ 40a und 41 ersetzt:

§ 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens

Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung zum Steuerberater kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.

§ 41 Bestellung

(1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit der Aushändigung einer von der Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde wirksam.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber gegenüber der Steuerberaterkammer die Versicherung abgegeben hat, dass er die insbesondere aus § 57 Absatz 1 bis 2a folgenden Pflichten eines Steuerberaters erfüllen wird.

(3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater Mitglied der bestellenden Steuerberaterkammer."

10.
In § 46 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)" ersetzt.

11.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körperlicher Leiden" durch die Wörter „aus gesundheitlichen Gründen" und die Wörter „sich weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu nennen" durch die Wörter „seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand" weiterzuführen, der auch „i. R." abgekürzt werden kann" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Steuerberaterkammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

1.
zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder

2.
widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen oder nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden."

12.
§ 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

13.
In § 55 Absatz 2a werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende" und die Wörter „§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung," gestrichen.

14.
In § 62 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.

15.
Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:

§ 74a Mitgliederakten

(1) Die Steuerberaterkammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 74). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung oder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.

(2) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Steuerberaterkammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.

(3) Wird die Mitgliedschaft in einer anderen Steuerberaterkammer begründet, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer die Mitgliederakte. Hat die andere Kammer die Daten des Mitglieds erfasst, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.

(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Bestellung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus dem Beruf ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Bestellung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.

(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Steuerberaterkammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder."

16.
§ 83 wird wie folgt gefasst:

§ 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,

3.
die offenkundig sind oder

4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Steuerberaterkammern und für Personen, die von den Steuerberaterkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Steuerberaterkammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß."

17.
§ 84 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Angabe „Abs. 1" wird durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.

18.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundessteuerberaterkammer sowie der Personen, die von der Bundessteuerberaterkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1 und 2 entsprechend."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundessteuerberaterkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß."

19.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für die Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist" durch die Wörter „unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist" durch die Wörter „unter Angabe ihres Datums dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen" ersetzt.

20.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „5" wird durch die Angabe „4" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird Absatz 6.

21.
§ 102 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.

22.
In § 155 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

23.
In § 156 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3" ersetzt.

24.
In § 162 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 8" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.


Artikel 22 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung



Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung die Abkürzung „WPO" eingefügt.

2.
Der Wirtschaftsprüferordnung wird die aus der Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Wirtschaftsprüferordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 3 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen der Wirtschaftsprüferordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Untergliederungen und Paragraphen erhalten keine Überschrift.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 werden die Wörter „Bewerber und Bewerberinnen" durch das Wort „Bewerbende" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Bewerbende können zur Ablegung einzelner Teile der Prüfung zugelassen werden, wenn sie eine Tätigkeit nach Absatz 1 von wenigstens sechs Monaten nachweisen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, einzelne Prüfungsgebiete von der Regelung des Satzes 1 auszunehmen."

4.
Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:

§ 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens

Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde."

5.
Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Über die Bestellung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Wirtschaftsprüfer und der den Eid abnehmenden Person zu unterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des Wirtschaftsprüfers zu nehmen."

6.
In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wegen körperlicher Leiden" durch die Wörter „aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

7.
In § 36a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 64" durch die Angabe „§ 59c" ersetzt.

8.
In § 50 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.

9.
Dem § 57 Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:

„Nach der Genehmigung sind die Satzung und deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen."

10.
In § 57a Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Qualitätskontrollbericht" die Wörter „und den damit in Zusammenhang stehenden Vorgang" und nach dem Wort „Eingang" die Wörter „des Berichts" eingefügt.

11.
§ 57b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2" durch die Wörter „§ 59c Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1" durch die Angabe „§ 59c Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

12.
Dem § 57c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nach der Genehmigung sind die Satzung und deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen."

13.
Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

§ 58a Mitgliederakten

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 58). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung oder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.

(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Wirtschaftsprüferkammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.

(3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Bestellung oder Anerkennung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus dem Beruf ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Bestellung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.

(4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Wirtschaftsprüferkammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(5) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestellung oder Anerkennung durch die Wirtschaftsprüferkammer gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder."

14.
Nach § 59b wird folgender § 59c eingefügt:

§ 59c Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Ausschüsse haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer jeweiligen Tätigkeit über Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand, dem Beirat oder dem Ausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,

3.
die offenkundig sind oder

4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Absatz 1 gilt auch für

1.
Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer,

2.
Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die von der Wirtschaftsprüferkammer zur Mitarbeit im Vorstand, im Beirat oder in den Ausschüssen herangezogen werden, und

3.
Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die

a)
im Verfahren nach § 62 zur Anhörung geladen werden,

b)
im Rahmen einer Aufsichts- oder Beschwerdesache oder eines Widerrufsverfahrens um Auskunft gebeten werden oder

c)
an einer nichtöffentlichen Verhandlung nach § 99 teilgenommen haben.

Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(3) Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses eine Berufspflichtverletzung begangen, dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen den Vertretenen über ein gegen ein Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer geführtes berufsaufsichtliches Verfahren unterrichten. Abweichend von Absatz 1 dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch andauern oder bereits abgeschlossen wurden. Die Auskunft darf keine personenbezogenen Daten enthalten. § 69 bleibt unberührt.

(4) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Wirtschaftsprüferkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Absatz 1 unterliegen, § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß."

15.
Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend."

16.
§ 64 wird wie folgt gefasst:

§ 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen

Zur Durchführung von Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen sowie in Widerrufsverfahren sind die in § 59c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen berechtigt, Nichtkammerangehörige um Auskunft zu bitten. Nichtkammerangehörige sind nicht zur Auskunft verpflichtet, es sei denn, die Auskunft bezieht sich auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs und die Nichtkammerangehörigen fallen unter Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014."

17.
In § 66b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 64 gilt" durch die Wörter „Die §§ 59c und 64 gelten" ersetzt und werden nach dem Wort „Genehmigung" die Wörter „nach § 59c Absatz 4" eingefügt.

18.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

19.
§ 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 59c Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 03.07.2021

20.
In § 135 Satz 1 werden der Angabe „§ 54" die Wörter „§ 43 Absatz 6 Satz 2 und" vorangestellt und wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


21.
Die §§ 136 bis 139a werden aufgehoben.

22.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung werden in der Angabe zu Abschnitt 5 die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.

b)
In der Vorbemerkung vor dem Abschnitt 1 werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.

c)
In den Nummern 110, 111, 112, 113, 114, 115, 120, 121, 122, 123, 220 und 221 werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.

d)
In der Anmerkung zu Nummer 222 werden die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.

e)
In den Nummern 310, 311, 320 und 321 werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.

f)
In der Anmerkung zu Nummer 322 werden die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.

g)
In der Überschrift zum Abschnitt 5 werden die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.

h)
In der Nummer 500 werden die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.


Artikel 23 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung


Artikel 23 ändert mWv. 1. August 2021 WiPrPrüfV § 5, § 19, § 22

Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2019 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ist von einer Zulassung zur Prüfung nach § 9 Absatz 7 der Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen."

2.
In § 19 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „3 und 4" durch die Angabe „4 und 5" ersetzt.


Artikel 24 Folgeänderungen


Artikel 24 hat 1 frühere Fassung, wird in 22 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 WBO § 22a, WDO § 81, § 90, VwVfG § 27, § 61, § 65, RPflG § 20, § 23, § 36b, NotAktVV § 4, RDG § 12, § 14a, GNotKG Anlage 1, mWv. 3. Juli 2021 RVG Anlage 1, mWv. 1. August 2021 AO § 95, SGB X § 22, § 23, § 60, § 72, GwG § 50, NotUntAufbÄndG Artikel 1, AnwDienstlG Artikel 4, Artikel 11, mWv. 1. Januar 2022 NotAktVV § 52

(1) In § 22a Absatz 5 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen.


(3) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" gestrichen.

2.
In § 61 Absatz 1 Satz 2 und § 65 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen.

(4) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 1 Nummer 13 werden die Wörter „§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und" durch die Wörter „§ 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach" ersetzt.

2.
In § 23 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

3.
In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.


1.
In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Notaraktenspeicher" durch das Wort „Notariatsaktenspeicher" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

2.
In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 6" die Angabe „Satz 3" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



1.
In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird nach der Angabe „§ 7" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

2.
In § 14a Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6" durch die Wörter „§ 53 Absatz 4 Satz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 Satz 1 bis 3" ersetzt.

(7) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederung in der Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 1, in Vorbemerkung 2 Absatz 3 und in Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des Beurkundungsgesetzes" durch die Angabe „BeurkG" ersetzt.

2.
In Nummer 23804 wird im Gebührentatbestand die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 2" ersetzt.

3.
In der Überschrift zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 1, Absatz 2 Nummer 2 der Anmerkung zu Nummer 25102, Nummer 25104 im Gebührentatbestand und der Anmerkung zu Nummer 26001 werden jeweils die Wörter „des Beurkundungsgesetzes" durch die Angabe „BeurkG" ersetzt.

(8) In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, werden in Vorbemerkung 3.5 die Wörter „in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und" gestrichen.

(9) In § 95 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" gestrichen.

(10) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen.

2.
In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" gestrichen.

3.
In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen.

4.
In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" gestrichen.


1.
In Nummer 3 wird die Angabe „61," gestrichen.

2.
In Nummer 5 wird nach der Angabe „92" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.






Artikel 25 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. August 2021 in Kraft.

(2) Artikel 16 Nummer 2 und 3, die Artikel 17 und 22 Nummer 20 sowie Artikel 24 Absatz 8 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 3 und 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Artikel 11 und 24 Absatz 5 Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(4) Die Artikel 3 und 4 Nummer 4 und 5 Buchstabe b treten am 1. Januar 2023 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juli 2021.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht


Anlage 1 (zu Artikel 1 Nummer 1)



Inhaltsübersicht

Teil 1 Das Amt des Notars

Abschnitt 1 Bestellung zum Notar

§ 1 Stellung und Aufgaben des Notars
§ 2 Beruf des Notars
§ 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare
§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
§ 4a Bewerbung
§ 5 Eignung für das notarielle Amt
§ 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare
§ 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
§ 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung
§ 6a Versagung und Aussetzung der Bestellung
§ 7 Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung
§ 7a Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung
§ 7b Schriftliche Prüfung
§ 7c Mündliche Prüfung
§ 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel
§ 7e Rücktritt; Versäumnis
§ 7f Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße
§ 7g Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung
§ 7h Gebühren
§ 7i Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
§ 8 Nebentätigkeit
§ 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung
§ 10 Amtssitz
§ 10a Amtsbereich
§ 11 Amtsbezirk
§ 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar
§ 12 Bestellungsurkunde
§ 13 Vereidigung
Abschnitt 2 Ausübung des Amtes

§ 14 Allgemeine Berufspflichten
§ 15 Verweigerung der Amtstätigkeit
§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
§ 17 Gebühren
§ 18 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 18a Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken
§ 18b Form des Zugangs zu Forschungszwecken
§ 18c Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken
§ 18d Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken
§ 19 Amtspflichtverletzung
§ 19a Berufshaftpflichtversicherung
Abschnitt 3 Die Amtstätigkeit

§ 20 Beurkundungen und Beglaubigungen
§ 21 Bescheinigungen
§ 22 Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen
§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
§ 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten
Abschnitt 4 Sonstige Amtspflichten des Notars

§ 25 Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung
§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
§ 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
§ 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
§ 29 Werbeverbot
§ 30 Ausbildungspflicht
§ 31 Verhalten des Notars
§ 32 Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern
§ 33 Elektronische Signatur
§ 34 Meldepflichten
Abschnitt 4a Führung der Akten und Verzeichnisse

§ 35 Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 36 Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen
§ 37 (weggefallen)
Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

§ 38 Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
§ 39 Notarvertretung
§ 40 Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf
§ 41 Amtsausübung der Vertretung
§ 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung
§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
§ 44 Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung
§ 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung
§ 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung
Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

§ 47 Erlöschen des Amtes
§ 48 Entlassung
§ 48a Altersgrenze
§ 48b Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
§ 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen
§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung
§ 50 Amtsenthebung
§ 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes
§ 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung
§ 53 Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars
§ 54 Vorläufige Amtsenthebung
§ 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung
§ 56 Notariatsverwalter
§ 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
§ 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
§ 59 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
§ 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen
§ 61 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
§ 62 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung
§ 63 Einsicht der Notarkammer
§ 64 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
Abschnitt 7 Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

§ 64a Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Übermittlung personenbezogener Informationen
§ 64b Bestellung eines Vertreters
§ 64c Ersetzung der Schriftform
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer

Abschnitt 1 Notarkammern

§ 65 Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung
§ 66 Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht
§ 67 Aufgaben; Verordnungsermächtigung
§ 68 Organe
§ 69 Vorstand
§ 69a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 69b Abteilungen
§ 70 Präsident
§ 71 Kammerversammlung
§ 72 Regelung durch Satzung
§ 73 Erhebung von Beiträgen
§ 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht
§ 75 Ermahnung
Abschnitt 2 Bundesnotarkammer

§ 76 Bildung; Sitz
§ 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung
§ 78 Aufgaben
§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
§ 78b Auskunft und Gebühren
§ 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung
§ 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
§ 78e Sterbefallmitteilung
§ 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
§ 78g Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister
§ 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung
§ 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
§ 78j Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv
§ 78k Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung
§ 78l Notarverzeichnis
§ 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
§ 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung
§ 78o Beschwerde
§ 79 Organe
§ 80 Präsidium
§ 81 Wahl des Präsidiums
§ 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums
§ 83 Generalversammlung
§ 84 (weggefallen)
§ 85 Einberufung der Generalversammlung
§ 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung
§ 87 Bericht des Präsidiums
§ 88 Status der Mitglieder
§ 89 Regelung durch Satzung
§ 90 Auskunftsrecht
§ 91 Erhebung von Beiträgen
Teil 3 Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

Abschnitt 1 Aufsicht

§ 92 Aufsichtsbehörden
§ 93 Befugnisse der Aufsichtsbehörden
§ 94 Missbilligung
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren

§ 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens
§ 95a Verjährung
§ 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung
§ 97 Disziplinarmaßnahmen
§ 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen
§ 99 Disziplinargericht
§ 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung
§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts
§ 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 103 Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 104 Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer
§ 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts
§ 106 Besetzung des Bundesgerichtshofs
§ 107 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 108 Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 110 Maßgebliches Verfahren
§ 110a Tilgung
Abschnitt 3 Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

§ 111 Sachliche Zuständigkeit
§ 111a Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 111b Verfahrensvorschriften
§ 111c Beklagter
§ 111d Berufung
§ 111e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 111f Gebühren
§ 111g Streitwert
§ 111h Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung
§ 113 Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 113a (weggefallen)
§ 113b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg
§ 115 (weggefallen)
§ 116 Sondervorschriften für einzelne Länder
§ 117 (weggefallen)
§ 117a Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern
§ 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern
§ 118 Übergangsvorschrift zu § 80
§ 119 (weggefallen)
§ 120 Übergangsvorschrift zu Besetzungsverfahren
Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1) Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)
Anlage 2 (zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen)


Anlage 2 (zu Artikel 4 Nummer 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Inhaltsübersicht

Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern

Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften

§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter

§ 2 Geltung für Berufsrichter

§ 3 Dienstherr

§ 4 Unvereinbare Aufgaben

Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt

§ 5 Befähigung zum Richteramt

§ 5a Studium

§ 5b Vorbereitungsdienst

§ 5c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

§ 5d Prüfungen; Verordnungsermächtigung

§ 6 Anerkennung von Prüfungen

§ 7 Universitätsprofessoren

Abschnitt 3 Richterverhältnis

§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes

§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen

§ 10 Ernennung auf Lebenszeit

§ 11 Ernennung auf Zeit

§ 12 Ernennung auf Probe

§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe

§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags

§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis

§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags

§ 17 Ernennung durch Urkunde

§ 17a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag

§ 18 Nichtigkeit der Ernennung

§ 19 Rücknahme der Ernennung

§ 19a Amtsbezeichnungen

§ 20 Allgemeines Dienstalter

§ 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis

§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe

§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags

§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung

Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters

§ 25 Grundsatz

§ 26 Dienstaufsicht

§ 27 Übertragung eines Richteramts

§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit

§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern

§ 30 Versetzung und Amtsenthebung

§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege

§ 32 Veränderung der Gerichtsorganisation

§ 33 Belassung des vollen Gehalts

§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte

§ 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung

§ 37 Abordnung

Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters

§ 38 Richtereid

§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit

§ 40 Schiedsrichter und Schlichter

§ 41 Rechtsgutachten

§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege

§ 43 Beratungsgeheimnis

Abschnitt 6 Ehrenamtliche Richter

§ 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters

§ 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter

§ 44b Abberufung von ehrenamtlichen Richtern

§ 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters

§ 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter

Teil 2 Richter im Bundesdienst

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts

§ 47 Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter

§ 48 Eintritt in den Ruhestand

§ 48a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

§ 48b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

§ 48c Teilzeitbeschäftigung

§ 48d Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen

Abschnitt 2 Richtervertretungen

§ 49 Richterrat und Präsidialrat

§ 50 Zusammensetzung des Richterrats

§ 51 Wahl des Richterrats

§ 52 Aufgaben des Richterrats

§ 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung

§ 54 Bildung des Präsidialrats

§ 55 Aufgabe des Präsidialrats

§ 56 Einleitung der Beteiligung

§ 57 Stellungnahme des Präsidialrats

§ 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder

§ 59 Abgeordnete Richter

§ 60 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen

Abschnitt 3 Dienstgericht des Bundes

§ 61 Verfassung des Dienstgerichts

§ 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts

§ 63 Disziplinarverfahren

§ 64 Disziplinarmaßnahmen

§ 65 Versetzungsverfahren

§ 66 Prüfungsverfahren

§ 67 Urteilsformel im Prüfungsverfahren

§ 68 Aussetzung von Verfahren

Abschnitt 4 Richter des Bundesverfassungsgerichts

§ 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes

§ 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts

Teil 3 Richter im Landesdienst

§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes

§ 71a Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes

§ 72 Bildung des Richterrats

§ 73 Aufgaben des Richterrats

§ 74 Bildung des Präsidialrats

§ 75 Aufgaben des Präsidialrats

§ 76 Altersgrenzen

§ 76a Teilzeitbeschäftigung

§ 77 Errichtung von Dienstgerichten

§ 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts

§ 79 Rechtszug

§ 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren

§ 81 Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren

§ 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren

§ 83 Verfahrensvorschriften

§ 84 Verfassungsrichter

Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 1 Änderung von Bundesrecht

§§ 85 bis 103 (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)

§ 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Abschnitt 2 Überleitung von Rechtsverhältnissen

§§ 105 bis 108 (weggefallen)

§ 109 Befähigung zum Richteramt

§§ 110 und 111 (weggefallen)

§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise

§ 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst

§§ 113 bis 118 (weggefallen)

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 119 (weggefallen)

§ 120 Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts

§ 120a Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen

§ 121 Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes

§ 122 Staatsanwälte

§ 123 Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte

§ 124 Laufbahnwechsel

§ 125 (weggefallen)

§ 126 Inkrafttreten


Anlage 3 (zu Artikel 22 Nummer 2)



Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

§ 2 Inhalt der Tätigkeit

§ 3 Berufliche Niederlassung

§ 4 Wirtschaftsprüferkammer

§ 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten

Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung

Erster Abschnitt Zulassung zur Prüfung

§ 5 Prüfungsstelle; Rechtsschutz

§ 6 Verbindliche Auskunft

§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)

§ 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung

§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit); Verordnungsermächtigung

§§ 10 und 11 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt Prüfung

§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung

§ 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater

§ 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer

§ 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung

§ 14 Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens

§ 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren

Dritter Abschnitt Bestellung

§ 15 Bestellungsbehörde

§ 16 Versagung der Bestellung

§ 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren

§ 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens

§ 17 Berufsurkunde und Berufseid

§ 18 Berufsbezeichnung

§ 19 Erlöschen der Bestellung

§ 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung

§ 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren

§ 21 Zuständigkeit

§ 22 (weggefallen)

§ 23 Wiederbestellung

§ 24 (weggefallen)

Vierter Abschnitt (weggefallen)

§§ 25 und 26 (weggefallen)

Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

§ 27 Rechtsform

§ 28 Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 29 Zuständigkeit und Verfahren

§ 30 Änderungsanzeige

§ 31 Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"

§ 32 Bestätigungsvermerke

§ 33 Erlöschen der Anerkennung

§ 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§§ 35 und 36 (weggefallen)

Sechster Abschnitt Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

§ 36a Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung

Siebenter Abschnitt Berufsregister

§ 37 Registerführende Stelle

§ 38 Eintragung

§ 39 Löschung

§ 40 Verfahren

§ 40a Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände

Achter Abschnitt Verwaltungsgerichtliches Verfahren

§ 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer

§ 42 (weggefallen)

Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer

§ 43 Allgemeine Berufspflichten

§ 43a Regeln der Berufsausübung

§ 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit

§ 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

§ 44b Gemeinsame Berufsausübung

§ 45 Prokuristen

§ 46 Beurlaubung

§ 47 Zweigniederlassungen

§ 48 Siegel

§ 49 Versagung der Tätigkeit

§ 50 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen

§ 50a Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages

§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

§ 51b Handakten

§ 51c Auftragsdatei

§ 52 Werbung

§ 53 Wechsel des Auftraggebers

§ 54 Berufshaftpflichtversicherung

§ 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

§ 55 Vergütung

§ 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen

§ 55b Internes Qualitätssicherungssystem

§ 55c Bestellung eines Praxisabwicklers

§ 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Vierter Teil Organisation des Berufs

§ 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer

§ 57a Qualitätskontrolle

§ 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit

§ 57c Satzung für Qualitätskontrolle

§ 57d Mitwirkungspflichten

§ 57e Kommission für Qualitätskontrolle

§ 57f (weggefallen)

§ 57g Freiwillige Qualitätskontrolle

§ 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände

§ 58 Mitgliedschaft

§ 58a Mitgliederakten

§ 59 Organe; Kammerversammlungen

§ 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle

§ 59b Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 59c Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 60 Satzung; Wirtschaftsplan

§ 61 Beiträge und Gebühren

Fünfter Teil Berufsaufsicht

§ 61a Zuständigkeit

§ 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht

§ 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten

§ 62b Inspektionen

§ 63 (weggefallen)

§ 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen

§ 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft

§ 66 Rechtsaufsicht

§ 66a Abschlussprüferaufsicht

§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen

§ 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit

§ 67 Ahndung einer Pflichtverletzung

§ 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen

§ 68a Untersagungsverfügung

§ 68b Vorläufige Untersagungsverfügung

§ 68c Ordnungsgeld

§ 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen

§ 69a Anderweitige Ahndung

§ 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

§ 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit

Erster Abschnitt Berufsgerichtliche Entscheidung

§ 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

Zweiter Abschnitt Gerichte

§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen

§ 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht

§ 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof

§ 75 Berufsangehörige als Beisitzer

§ 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

§ 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers

§ 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit

§ 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

§ 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

Dritter Abschnitt Verfahrensvorschriften

Erster Unterabschnitt Allgemeines

§ 81 Vorschriften für das Verfahren

§ 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen

§ 82a Verteidigung

§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle

§ 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 83a (weggefallen)

§ 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens

Zweiter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

§ 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

§ 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 86 Verfahren

§§ 87 bis 93 (weggefallen)

§ 94 Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung

§§ 95 bis 97 (weggefallen)

§ 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen

§ 99 Nichtöffentliche Hauptverhandlung

§ 100 (weggefallen)

§ 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

§ 102 Verlesen von Protokollen

§ 103 Entscheidung

Dritter Unterabschnitt Rechtsmittel

§ 104 Beschwerde

§ 105 Berufung

§ 106 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen

§ 107 Revision

§ 107a Einlegung der Revision und Verfahren

§ 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Vierter Unterabschnitt Sicherung von Beweisen

§ 109 Anordnung der Beweissicherung

§ 110 Verfahren

Fünfter Unterabschnitt Vorläufiges Tätigkeits- und Berufsverbot

§ 111 Voraussetzung des Verbots

§ 112 Mündliche Verhandlung

§ 113 Abstimmung über das Verbot

§ 114 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

§ 115 Zustellung des Beschlusses

§ 116 Wirkungen des Verbots

§ 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

§ 118 Beschwerde

§ 119 Außerkrafttreten des Verbots

§ 120 Aufhebung des Verbots

§ 120a Mitteilung des Verbots

§ 121 Bestellung eines Vertreters

Sechster Unterabschnitt Vorläufige Untersagung

§ 121a Voraussetzung des Verfahrens

Vierter Abschnitt Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens; Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten; Tilgung

§ 122 Gerichtskosten

§ 123 (weggefallen)

§ 124 Kostenpflicht

§ 125 (weggefallen)

§ 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten

§ 126a Tilgung

Fünfter Abschnitt Anzuwendende Vorschriften

§ 127 Anzuwendende Vorschriften

Siebenter Teil Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften

§ 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung

§ 129 Inhalt der Tätigkeit

§ 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes

Achter Teil EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften

§ 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften

§ 131a Registrierungsverfahren

§ 131b Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften

§§ 131c bis 131f (weggefallen)

Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer

§ 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer

§ 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer

§ 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

§ 131j (weggefallen)

§ 131k Bestellung

§ 131l Verordnungsermächtigung

§ 131m Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats

Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 132 Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate

§ 133 Schutz der Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und „Buchprüfungsgesellschaft"

§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen

§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

§ 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

§ 133d Verwaltungsbehörde

§ 133e Verwendung der Geldbußen

Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten

§ 134a Übergangsregelung

§§ 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

§§ 136 bis 139a (weggefallen)

§ 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a

§ 140 (weggefallen)

§ 141 Inkrafttreten

Anlage (zu § 122 Satz 1)