(1) Das Bundesrecht ist festzustellen und nach Sachgebieten geordnet in einem besonderen Teil des Bundesgesetzblatts (Teil III) zu veröffentlichen (Bereinigung).
(2) Der Bereinigung unterliegen folgende Verkündungsblätter:
- 1.
- das Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Bundes,
- 2.
- das Reichsgesetzblatt,
- 3.
- das Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
- 4.
- das Bundesgesetzblatt,
- 5.
- das Verordnungsblatt für die britische Zone.
Zu bereinigen ist auch das in den Ländern vor dem 7. September 1949 gesetzte Recht, soweit es Bundesrecht geworden ist.
(3) Von der Bereinigung sind ausgenommen
- 1.
- Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
- 2.
- Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
- 3.
- Gesetze über den Haushaltsplan und die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens,
- 4.
- Zoll- und Verkehrstarife, Post- und Fernmeldegebühren,
- 5.
- Rechtsvorschriften der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
- 6.
- Rechtsvorschriften oder Teile von solchen, die lediglich die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von Behörden und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie die Gebietseinteilung regeln.
G. v. 28.12.1968 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866