Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 4 - Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts (BRSG k.a.Abk.)

G. v. 10.07.1958 BGBl. I S. 437; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 114-2 Verkündungswesen
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§ 4


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Von der Ausschlußwirkung bleiben unberührt

1.
Übergangsbestimmungen,

2.
Bestimmungen über die Geltung oder Nichtgeltung von Vorschriften im Land Berlin oder im Saarland.

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Zitierungen von § 4 Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BRSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 10 1. BMJBBG Aufhebung des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts und damit zusammenhängenden Rechts
... (BGBl. I S. 1451) wird aufgehoben. (2) Übergangsbestimmungen im Sinne des § 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437), die ...


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