Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts (BRSG k.a.Abk.)

G. v. 10.07.1958 BGBl. I S. 437; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 114-2 Verkündungswesen
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§ 5



Der Bundesminister der Justiz kann die Sammlung nach dem Abschlußtag durch Übersichten über die späteren Änderungen oder durch Bekanntmachung des geltenden Wortlautes von Vorschriften ergänzen. Auf solche Ergänzungen findet § 3 keine Anwendung.



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