Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen (MündelPfandBrV k.a.Abk.)

V. v. 07.05.1940 RGBl. I S. 756; aufgehoben durch Artikel 23 Abs. 5 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-12 Nebengesetze zum Familienrecht
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird verordnet:

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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung

(1) Zur Anlegung von Mündelgeld sind geeignet:

1.
Schuldverschreibungen, welche von einer Hypothekenbank auf Grund des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind;

2.
Schuldverschreibungen, welche auf Grund des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet;

3.
Schuldverschreibungen, welche von einer Schiffspfandbriefbank auf Grund des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind;

3a.
Schuldverschreibungen, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes als Pfandbriefe ausgegeben werden oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schuldverschreibungen, die auf ausländische Zahlungsmittel lauten.


Text in der Fassung des Artikels 35 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010

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§ 2


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen bestimmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung wirksam.


Text in der Fassung des Artikels 187 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015



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