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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen (MündelPfandBrV k.a.Abk.)

V. v. 07.05.1940 RGBl. I S. 756; aufgehoben durch Artikel 23 Abs. 5 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-12 Nebengesetze zum Familienrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird verordnet:


§ 1



(1) Zur Anlegung von Mündelgeld sind geeignet:

1.
Schuldverschreibungen, welche von einer Hypothekenbank auf Grund des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind;

2.
Schuldverschreibungen, welche auf Grund des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet;

3.
Schuldverschreibungen, welche von einer Schiffspfandbriefbank auf Grund des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind;

3a.
Schuldverschreibungen, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes als Pfandbriefe ausgegeben werden oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schuldverschreibungen, die auf ausländische Zahlungsmittel lauten.




§ 2



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen bestimmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung wirksam.



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