Auf Grund des §
82 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Jagdrevier sein, das nach seinem jagdlichen Bewirtschaftungszustand und seinen jagdbetrieblichen Einrichtungen sowie seinem Wildvorkommen die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine stetige Anleitung muß gewährleistet sein.
(3) Die Ausbildungsstätte soll nach den im
Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) festgelegten jagdgesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der landeskulturellen Belange jagdlich ständig bewirtschaftet werden. Die jagdwirtschaftlichen Vorgänge und Ergebnisse sollen buchführungsmäßig erfaßt werden.
(4) In der Ausbildungsstätte sollen nach dem Stand der Technik allgemein gebräuchliche jagdbetriebliche Einrichtungen in einwandfreiem Zustand sowie entsprechende Werkzeuge und Geräte zu deren Pflege und Instandhaltung zur Verfügung stehen.
(5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutz des Auszubildenden eingehalten werden können.
Die Ausbildungsstätte soll ein Jagdrevier mit einer Größe von mindestens 500 ha im Flachland und von mindestens 1.000 ha im Hochgebirge mit seinen Vorbergen sein.
Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.