Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (Revierjäger-Ausbildungsverordnung - RevjAusbV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch § 8 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-97 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

(2) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung



Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

2.
Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz,

3.
Kenntnisse der Ausbildungsstätte,

4.
Kenntnisse der Wildarten und ihrer Ernährung,

5.
Gestalten der Reviere und Hegen des Wildes,

6.
Bewirtschaften des Wildstands und Ausüben der Jagd,

7.
Umgehen mit Jagdwaffen und -geräten,

8.
Erstellen und Erhalten jagdbetrieblicher Einrichtungen,

9.
Halten und Führen von Jagdhunden und Jagdhilfstieren,

10.
Durchführen von Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Wildkrankheiten,

11.
Verhüten und Ermitteln von Wildschäden.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Führen des Berichtshefts



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Einfache Arbeiten an Reviereinrichtungen,

2.
Jagdliches Schießen, sichere Handhabung der Waffen und Umgang mit anderen jagdlichen Geräten,

3.
Nachahmen von Wildlockrufen,

4.
Blasen der Jagdsignale mit dem Jagdhorn.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 90 Minuten Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern und Prüfungsgebieten schriftlich lösen:

1.
im Prüfungsfach Wildkunde:

a)
Erkennungsmerkmale, Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Wildarten,

b)
Grundlagen der Wildernährung, des Äsungsangebotes und der Fütterung,

c)
Wildarten und dem Jagdrecht nicht unterliegende wildlebende Tierarten,

2.
im Prüfungsfach Revierkunde:

a)
Vegetation und ihre Bedeutung für Äsung und Deckung,

b)
Anlegen und Unterhalten von Wildäsungsflächen,

c)
Erkennungszeichen der heimischen Wildarten,

d)
Bejagungsrichtlinien,

3.
im Prüfungsfach Jagd- und Waffenkunde:

a)
gebräuchliche Jagdwaffen und Munitionsarten,

b)
optische Geräte für die Jagd,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

a)
Standort, Struktur und Organisation des Betriebs,

b)
Tierschutz-, Tierseuchen- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht, Jagd- und Waffenrecht,

c)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.




§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Bauarbeiten an jagdbetrieblichen Einrichtungen,

2.
jagdliches Schießen und sichere Handhabung der Jagdwaffen,

3.
Führen eines Jagdhunds,

4.
Bau und Einsatz von Fallen,

5.
Vermessen von Wildschadens- und Wildäsungsflächen,

6.
Behandlung von erlegtem Wild.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Wildkunde, Revierkunde, Jagd- und Waffenkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Wildkunde:

a)
Wildtierkunde,

b)
Wildernährung,

c)
Wildkrankheiten,

2.
im Prüfungsfach Revierkunde:

a)
Gestalten der Reviere, Wildhege,

b)
Bewirtschaften des Wildstands,

c)
Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz,

d)
Ermitteln und Verhüten von Wildschäden,

3.
im Prüfungsfach Jagd- und Waffenkunde:

a)
Jagdausübung,

b)
Waffen und Jagdgeräte,

c)
Jagdhunde und Jagdhilfstiere,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Die schriftliche Kenntnisprüfung soll je Prüfungsfach höchstens 60 Minuten dauern.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern.

(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit ungenügend oder sind zwei Prüfungsfächer mit mangelhaft bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.


§ 10 Ausbildungsverordnung und Jagdschein



(1) Die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes über den Erwerb des Jagdscheins bleiben unberührt.

(2) Der Auszubildende, der zu Beginn der Ausbildung noch keinen Jagdschein besitzt, hat den in § 15 Abs. 1 Satz 1 oder § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes vorgeschriebenen Jagdschein in der Regel vor der Zwischenprüfung zu erwerben, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, den die ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung erfordert.

(3) Die Pflicht zur Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen nach dieser Verordnung wird nicht dadurch berührt, daß diese Fertigkeiten und Kenntnisse auch Gegenstand der Jägerprüfung sind.


§ 11 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Revierhilfsjäger, Jagdgehilfe und Berufsjäger, sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.


§ 12 Übergangsregelung



Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.


§ 13 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 14 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin



(siehe BGBl. I 1982 S. 557 - 561)