(1) Die Ernennung zum Beamten auf Probe ist nur zulässig, wenn sich der Bewerber auf einem Dienstposten bewährt hat, der nach Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entsprochen hat. Dabei können geeignete Vor- und Ausbildungsgänge berücksichtigt werden. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß der Bewerber vor der Ernennung an einer Fortbildungsmaßnahme teilnimmt.
(2) Der Bewerber muß sich in der öffentlichen Verwaltung bewährt haben.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei Bewerbern, die nach dem 1. April 1990 in die öffentliche Verwaltung eingestellt worden sind, geeignete Tätigkeiten außerhalb der öffentlichen Verwaltung auf die Bewährungszeit anrechnen. Sie kann diese Befugnis in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes auf andere Behörden übertragen. §
2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.