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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis (BGBBBewAnfV k.a.Abk.)

V. v. 09.01.1991 BGBl. I S. 123; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 27.01.1991; FNA: 105-6 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 2 Dauer der Bewährungszeit



(1) Die Bewährungszeit dauert mindestens für die Laufbahnen

des einfachen Dienstes ein Jahr,

des mittleren Dienstes zwei Jahre,

des gehobenen Dienstes drei Jahre,

des höheren Dienstes vier Jahre.

Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen. Mindestens sechs Monate der Bewährungszeit sollen nach dem 3. Oktober 1990 in der öffentlichen Verwaltung zurückgelegt werden.

(2) Teilzeitbeschäftigungen von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit können berücksichtigt werden.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BGBBBewAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGBBBewAnfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BGBBBewAnfV Art der Bewährung
... des einfachen und des mittleren Dienstes auf andere Behörden übertragen. § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt ...