Änderung § 22 AltvDV vom 23.07.2009

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§ 22 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 22 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten


vorherige Änderung

 


Soweit nicht bereits eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 19 oder § 20 dieser Verordnung besteht, hat die übermittelnde Stelle die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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