§ 2 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2014 geltenden Fassung | § 2 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Technisches Übermittlungsformat | |
(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. |
(3) 1 Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach 1. § 10 Absatz 2a oder § 22a des Einkommensteuergesetzes, | |
2. § 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder | 2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder |
3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |