Änderung § 20a AltvDV vom 01.01.2017

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§ 20a AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 20a AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle


§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



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