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Änderung § 20 AltvDV vom 01.01.2017

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§ 20 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 20 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Mitteilungspflichtige hat die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, für das die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)