Die Ausbildung des nach §
4 Abs. 5 des
Luftverkehrsgesetzes erlaubnispflichtigen Flugsicherungspersonals, der Betrieb der Ausbildungsstätten und die Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für Flugsicherungspersonal sind nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.