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Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung (Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung - FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Erlaubnispflicht

§ 1 Anwendungsbereich



Die Ausbildung des nach § 4 Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes erlaubnispflichtigen Flugsicherungspersonals, der Betrieb der Ausbildungsstätten und die Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für Flugsicherungspersonal sind nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.


§ 2 Erlaubnispflichtiges Personal



Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung umfaßt:

1.
das Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten in den Verwendungsbereichen:

a)
Flugplatzkontrolle (einschließlich Fluginformationsdienst),

b)
Anflug- und Bezirkskontrolle (einschließlich Fluginformationsdienst),

c)
Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,

d)
Fluginformationsdienst,

e)
Flugberatung,

2.
das flugsicherungstechnische Personal für den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung (Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen,

3.
die Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen.


Zweiter Abschnitt Ausbildung, Prüfungen, Erlaubnisse und Berechtigungen

Erster Unterabschnitt Voraussetzungen

§ 3 Voraussetzungen



(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungsbetriebspersonal oder flugsicherungstechnischem Personal ist nur zulässig, wenn

1.
der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,

2.
der Bewerber seine körperliche Tauglichkeit nach § 4 nachgewiesen hat,

3.
der Bewerber für eine Tätigkeit in den Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle zusätzlich eine den besonderen Anforderungen an diese Tätigkeit genügende geistige und psychologische Eignung in einer vom Flugsicherungsunternehmen veranlaßten Untersuchung nachgewiesen hat,

4.
der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz verfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in englischer Sprache über allgemeine Themen zu führen,

5.
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben; solche Tatsachen sind insbesondere

a)
Trunksucht und sonstige Suchtmittelabhängigkeit,

b)
vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen,

c)
mehrfache, rechtskräftig festgestellte, erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften.

(2) Für flugsicherungstechnisches Personal gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

1.
der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule in einer geeigneten Fachrichtung oder

2.
der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer geeigneten Fachrichtung oder

3.
die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle in einem geeigneten Fachgebiet oder

4.
eine andere gleichwertige Ausbildung.


§ 4 Feststellung und Nachweis der körperlichen Tauglichkeit



(1) Für den Erwerb der Erlaubnis und die Tätigkeit in den Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle ist die körperliche Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit des Flugsicherungsbetriebspersonals (Nachrichten für Luftfahrer NfL II-67/99) nachzuweisen. Die Tauglichkeitsuntersuchungen sind von Untersuchungsstellen durchzuführen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Untersuchung von Flugsicherungsbetriebspersonal anerkannt worden sind.

(2) Hat der Leiter der Untersuchungsstelle für das in Absatz 1 genannte Personal Untauglichkeit oder eine eingeschränkte Tauglichkeit festgestellt, vermerkt er dieses in dem Tauglichkeitszeugnis, das dem Flugsicherungsunternehmen übersandt wird. Der Betroffene kann bei dem Flugsicherungsunternehmen eine Überprüfung der Tauglichkeitsbeurteilung durch einen hierfür vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gebildeten fliegerärztlichen Ausschuß beantragen. Die Überprüfung kann auch ohne Antrag des Betroffenen von dem Flugsicherungsunternehmen veranlaßt werden. Untersuchungsberichte dürfen nur einem zur Vornahme der Tauglichkeitsuntersuchungen berechtigten Arzt oder dem fliegerärztlichen Ausschuß zugänglich gemacht werden.

(3) Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle beträgt grundsätzlich 24 Monate, soweit sie vom Leiter der Untersuchungsstelle nicht kürzer festgelegt worden ist. Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt worden ist. Anderenfalls beginnt die Gültigkeitsdauer mit dem Tag des Untersuchungsabschlusses.

(4) Für das Personal in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung, Fluginformationsdienst, Flugberatung oder für die Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen ist die körperliche Tauglichkeit vor der Einstellung in einer Erstuntersuchung nach der entsprechenden Tauglichkeitsrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nachzuweisen. Das Tauglichkeitszeugnis muss den formalen Anforderungen des Luftfahrt-Bundesamtes entsprechen.

(5) Für das in Absatz 4 genannte Personal ist die körperliche Tauglichkeit nach der Einstellungsuntersuchung in regelmäßig wiederkehrenden Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) nach der in Absatz 4 genannten Richtlinie in folgenden Zeiträumen festzustellen:

1.
bei Personal in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung und Fluginformationsdienst mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 30. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,

2.
bei Personal im Verwendungsbereich Flugberatung einmal nach dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle fünf Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,

3.
bei Personal im Verwendungsbereich Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr.

(6) Falls vom gemäß der in Absatz 4 genannten Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen untersuchenden Arzt eine kürzere Frist für erforderlich gehalten wird, kanne ine vorzeitige Nachuntersuchung veranlasst werden. Auch beim Vorliegen besonderer Gründe, die Zweifel an dem Fortbestehen der körperlichen Tauglichkeit aufkommen lassen, ist eine vorzeitige Nachuntersuchung auf Veranlassung des Luftfahrt-Bundesamtes durchzuführen.


Zweiter Unterabschnitt Ausbildung und Prüfungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 5 Ausbildung



(1) Die Ausbildung umfaßt die grundlegende Ausbildung nach § 6 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 10 zum Erwerb von Berechtigungen.

(2) Als Grundlage des Ausbildungsverhältnisses nach dieser Verordnung ist zwischen dem Ausbildungsträger und dem Auszubildenden ein Vertrag abzuschließen. In dem Vertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten und eine angemessene Vergütung festzulegen.


§ 6 Grundlegende Ausbildung



(1) In der grundlegenden Ausbildung werden dem Flugsicherungsbetriebspersonal in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 1 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung auf Arbeitsplätzen des jeweiligen Verwendungsbereichs erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten vermittelt. Dem flugsicherungstechnischen Personal werden in einem Erlaubniskurs die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen grundlegenden Kenntnisse der Flugsicherungstechnik vermittelt. In den Flugsicherungsbetriebsdiensten werden für den Erwerb einer neuen Erlaubnis die bereits in einer früheren Ausbildung nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte anerkannt, wenn der Bewerber im Besitz der gültigen Erlaubnis ist, die mit der früheren Ausbildung erworben wurde.

(2) Die grundlegende Ausbildung wird an Ausbildungsstätten durchgeführt, die dafür eine Erlaubnis nach § 24 besitzen.

(3) Die Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte und Dauer der Ausbildungskurse sind für das Flugsicherungbetriebspersonal in Anlage 1 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 2 bestimmt. Für den Erwerb der eingeschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden die Ausbildungsinhalte in Umfang und Tiefe entsprechend dem Erlaubnisumfang vermittelt und die Dauer der Ausbildungskurse entsprechend angepaßt.


§ 7 Leistungsnachweise



(1) Während der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal sind in jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen. In ihnen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehörigen Leistungsnachweise erfolgreich erbracht wurden. Die Teilnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den erfolgreichen Abschluß des vorhergehenden Kurses voraus.

(2) Während der grundlegenden Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal können schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise gefordert werden.

(3) Die Anzahl der Leistungsnachweise in jedem Ausbildungskurs für Flugsicherungsbetriebspersonal ist in Anlage 1 Nr. 2, die Höchstzahl der Leistungsnachweise in dem Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 2 bestimmt.


§ 8 Erlaubnisprüfung



(1) Die grundlegende Ausbildung schließt mit der Erlaubnisprüfung ab.

(2) Die Erlaubnisprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach § 14 abgelegt.

(3) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebspersonal wird als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt; sie kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In ihr sind die für die Tätigkeit unter Aufsicht im jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen. Voraussetzung für die Teilnahme ist das erfolgreiche Erbringen aller Leistungsnachweise im letzten Ausbildungskurs.

(4) Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechnisches Personal wird als theoretische Abschlußprüfung durchgeführt. In ihr sind die erforderlichen theoretischen Grundkenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen. Voraussetzung für die Teilnahme ist das erfolgreiche Erbringen aller Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung. Die theoretische Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage 5 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist.


§ 9 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse



(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten oder für die Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen. Die Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle umfaßt die Kontrolle mit Radar; sie kann auf die Tätigkeit ohne Radarkontrolle oder auf den Einsatz an Flugplätzen beschränkt werden, für die nach § 27d Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag eines Flugplatzunternehmers Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen vorgehalten werden. Im Verwendungsbereich Flugberatung kann die Erlaubnis auf den Teilbereich Flugfernmeldedienst beschränkt werden. Die Erlaubnis wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt und im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehändigt.

(2) Der Besitz der Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungsbetriebspersonal und das flugsicherungstechnische Personal zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherung unter der Aufsicht eines Ausbilders.


§ 10 Betriebliche Ausbildung, Leistungsnachweise



(1) In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Bewerber die in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen Tätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste im jeweiligen Verwendungsbereich oder bei der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen anzuwenden. Voraussetzung für die Teilnahme an der betrieblichen Ausbildung ist der Besitz der entsprechenden Erlaubnis. Die betriebliche Ausbildung umfaßt jeweils auch theoretische Ausbildungsinhalte.

(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen wird von Ausbildern mit gültiger Berechtigung nach § 13 durchgeführt; sie findet bei dem Flugsicherungsunternehmen statt. Für Bewerber in den Flugsicherungsbetriebsdiensten, deren anschließende Beauftragung nach § 31b Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes vorgesehen ist, findet die praktische Ausbildung überwiegend an den späteren Einsatzflughäfen statt. Für das flugsicherungstechnische Personal kann die betriebliche Ausbildung auch an anderen Stellen durchgeführt werden, soweit diese über die entsprechenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen für Schulungszwecke verfügen oder soweit eine Spezialausbildung nur an diesen Stellen angeboten wird.

(3) In der betrieblichen Ausbildung sind für Flugsicherungsbetriebspersonal zum Abschluß fachlicher Einweisungen und praktischer Trainingsphasen, für flugsicherungstechnisches Personal zum Abschluß fachlicher Lehrgänge schriftliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen. Die Dauer dieser Ausbildung soll für Flugsicherungsbetriebspersonal 18 Monate und für flugsicherungstechnisches Personal 36 Monate nicht überschreiten.

(5) Die Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie die Anzahl der Leistungsnachweise sind für Flugsicherungsbetriebspersonal in Anlage 3, für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 4 bestimmt.


§ 11 Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung, Erteilung und Wirkung der Berechtigungen



(1) Für den Erwerb einer Berechtigung in den Flugsicherungsbetriebsdiensten im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle muß der Bewerber mindestens 21 Jahre alt sein.

(2) Zum Erwerb einer Berechtigung in den Flugsicherungsbetriebsdiensten und zur Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen ist nach Erbringung der erforderlichen Leistungsnachweise eine Prüfung abzulegen. In ihr sind die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Tätigkeit in der der Berechtigung zugeordneten Zuständigkeit nachzuweisen.

(3) Für die Flugsicherungsbetriebsdienste findet die Prüfung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung statt.

(4) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach § 14 abgelegt.

(5) Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Luftfahrt-Bundesamt dem Bewerber die Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit. Für das flugsicherungstechnische Personal kann die Berechtigung auf die Überwachung und Bedienung dieser flugsicherungstechnischen Einrichtung sowie auf einfache Instandhaltungsmaßnahmen beschränkt werden. Die Berechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.


§ 12 Ausnahmeregelungen



(1) Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdienste, welche die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und eine nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder der Bundeswehr erworbene Erlaubnis für einen der in § 2 Nr. 1 genannten Verwendungsbereiche nachweisen, können, sofern die Erlaubnis den Anforderungen an die Gültigkeit nach § 21 entspricht, von dem Luftfahrt-Bundesamt die grundlegende Ausbildung, einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise und die Erlaubnisprüfung jeweils in dem Umfang, wie sie Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis waren, erlassen werden. Das gleiche gilt für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und ausbildungsbezogene Vorkenntnisse nachweisen. Bewerbern kann dabei eine auf den Anflugkontrolldienst oder den Bezirkskontrolldienst beschränkte Erlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für nur einen der beiden Verwendungsteilbereiche vorliegen; diese eingeschränkte Erlaubnis berechtigt den Inhaber zum Erwerb von Berechtigungen auf Arbeitsplätzen, die dem jeweiligen Verwendungsteilbereich zugeordnet sind. Bewerbern, die eine Erlaubnis als Fluglotse nach Satz 1 nachweisen, kann die Untersuchung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von dem Flugsicherungsunternehmen erlassen werden. Werden Flugsicherungsdienste oder Arbeitsplätze in den Flugsicherungsbetriebsdiensten neu eingerichtet, kann im begründeten Ausnahmefall und im erforderlichen Umfang Flugsicherungsbetriebspersonal, das im Besitz einer gültigen Berechtigung nach § 11 Abs. 5 des gleichen Verwendungsbereichs ist, vom Luftfahrt-Bundesamt die betriebliche Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Berechtigung für die Tätigkeit auf dem neuen Arbeitsplatz ganz oder teilweise erlassen werden.

(2) Für militärisches Flugsicherungsbetriebspersonal der Bundeswehr, das im Rahmen der zivil-militärischen Integration in das Flugsicherungsunternehmen beurlaubt werden soll, werden die Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr für die militärischen Flugsicherungsbetriebsdienste anerkannt.

(3) Bewerbern für die Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen können von dem Luftfahrt-Bundesamt die grundlegende Ausbildung, die Erlaubnisprüfung, die betriebliche Ausbildung, einzelne oder sämtliche Berechtigungsprüfungen und einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise ganz oder teilweise erlassen werden, soweit sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen nachweisen. Soll ein solcher Bewerber im begründeten Ausnahmefall nur an einzelnen flugsicherungstechnischen Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf die Inbetriebhaltung bestimmter Einrichtungen beschränkt.


§ 13 Berechtigung zur praktischen Ausbildung



(1) Eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung (Ausbilderberechtigung) erhält, wer

1.
eine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nach § 11 besitzt,

2.
mindestens ein Jahr selbstverantwortlich tätig war und

3.
ausreichende berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweist, die sich insbesondere auf Grundfragen der Berufsbildung, Planung und Durchführung der Ausbildung und Rechtsgrundlagen der Ausbildung unter Berücksichtigung der flugsicherungsspezifischen Belange erstrecken müssen.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 entfällt bei Personen, die

1.
in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne wesentliche Unterbrechung praktisch ausgebildet haben oder

2.
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, ohne das Erfordernis nach Nummer 1 zu erfüllen, praktisch ausbilden.

Dies gilt nicht, wenn ihre Ausbildungstätigkeit zu erheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Nachweis ausreichender berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erbringen.

(3) Die Ausbilderberechtigung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt; sie ist unbefristet und berechtigt zur Ausbildung an den Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an den flugsicherungstechnischen Einrichtungen, für die der Bewerber gültige Berechtigungen zur selbstverantwortlichen Tätigkeit besitzt. Die Ausbilderberechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt ordnet das Ruhen der Ausbilderberechtigung an, wenn keine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit mehr vorliegt.

(5) Voraussetzung für die Aufhebung des Ruhens der Ausbilderberechtigung oder die Aufnahme der Ausbildungstätigkeit in einem anderen Verwendungsbereich der Flugsicherungsbetriebsdienste ist eine mindestens einjährige selbstverantwortliche Tätigkeit im Verwendungsbereich.

(6) Die Ausbilderberechtigung darf nicht erteilt werden oder ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Bei einem Widerruf ist der Erlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerruf kann das Luftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Ausbilderberechtigung anordnen.


Dritter Unterabschnitt Prüfungsbestimmungen

§ 14 Prüfungsausschüsse; Durchführung der Prüfungen



(1) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Luftfahrt-Bundesamt berufen und abberufen. Sie müssen für die Prüfungstätigkeit geeignet sein und über besondere fachliche Erfahrungen verfügen. Die Beisitzer des Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung nach § 11 müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung für den betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste oder die betreffende flugsicherungstechnische Einrichtung sowie eine gültige Ausbilderberechtigung nach § 13 besitzen. Soweit Beisitzer mit dieser Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nicht vorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige Berechtigung besitzen. Bei Prüfungen nach § 11 für das flugsicherungstechnische Personal können, wenn eine flugsicherungstechnische Einrichtung erstmals in Betrieb genommen wird, anstelle von Beisitzern mit gleichartiger Berechtigung Beisitzer ohne Berechtigung eingesetzt werden, die über besondere technische Kenntnisse und Erfahrungen über diese Einrichtung verfügen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt beauftragt einen Prüfungsausschuß mit der Abnahme der Prüfung im Einzelfall.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Vertreter zur Beobachtung der Prüfungen entsenden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann anderen Personen die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.


§ 15 Bewertung und Bestehen der Leistungsnachweise, Teilprüfungen und Prüfungen



Die Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und das Bestehen von Leistungsnachweisen und Prüfungen sind in Anlage 5 bestimmt.


§ 16 Wiederholung



(1) Ein nicht bestandener Leistungsnachweis oder eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann im Einzelfall eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.

(2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses nach § 14 für die Wiederholung sind zu berücksichtigen.


§ 17 Rücktritt



(1) Wer von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktritt, hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder werden die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüglich mitgeteilt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.


§ 18 Versäumnisfolgen



(1) Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder eine Prüfung unterbrochen, sind die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Der betreffende Prüfungsteil gilt als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.


§ 19 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



Hat ein Prüfungsteilnehmer die ordnungsgemäße Durchführung einer Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht, kann der Prüfungsausschuß den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung nur bis zum Abschluß der Prüfung, im Fall eines Täuschungsversuches nur innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.


§ 20 Prüfungsunterlagen



(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind fünf, Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.


Vierter Unterabschnitt Gültigkeitsdauer, Verlängerung, Erneuerung, Widerruf und Ruhen von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 21 Gültigkeit, Widerruf, Ruhen und Erneuerung von Erlaubnissen



(1) Erlaubnisse gelten unbefristet, sofern sie nicht widerrufen werden.

(2) Erlaubnisse sollen widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechtigung erwirbt, wenn er durch Widerruf sämtliche Berechtigungen verloren hat oder die Gültigkeit dieser Berechtigungen aus anderen Gründen seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt ordnet auf Antrag des Erlaubnisinhabers das Ruhen der Erlaubnis an, deren Inhaber in der betrieblichen oder technischen Planung einschließlich deren Verwirklichung oder in der Überwachung und Steuerung der Flugsicherungsbetriebsdienste oder der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen eingesetzt ist.

(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf verloren hat, kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers wiedererteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 vorliegen und sichergestellt ist, daß die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 6 vorhanden sind.


§ 22 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen



(1) Berechtigungen werden mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten für die Flugsicherungsbetriebsdienste und von 24 Monaten für die Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen erteilt.

(2) Wenn die persönliche Eignung und die körperliche Tauglichkeit des Berechtigungsinhabers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 fortbestehen und die vom Luftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgelegten Mindestzeiten selbstverantwortlicher Tätigkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nachgewiesen sind, wird die Gültigkeitsdauer der Berechtigung um den Zeitraum nach Absatz 1 verlängert. Ist die Dauer der körperlichen Tauglichkeit eines Berechtigungsinhabers für einen geringeren Zeitraum als nach Absatz 1 gegeben, wird die Berechtigung nur um diesen Zeitraum verlängert.

(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 vorliegen und sichergestellt ist, daß die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach § 10 zur selbstverantwortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste oder zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtung vorhanden sind.


§ 23 Überprüfung, Widerruf und Ruhen von Berechtigungen



(1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in von ihm zu bestimmenden zeitlichen Abständen oder aus begründetem Anlaß im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsausschuß nach § 14 überprüfen lassen. Bei negativem Ergebnis ist die Berechtigung zu widerrufen. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung durch den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend körperlich nicht tauglich, kann das Luftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuß nach § 14 festgestellt wird, daß der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder die körperliche Tauglichkeit auf Dauer nicht mehr gegeben ist.

(3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Vertreter zur Beobachtung der Überprüfung entsenden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann anderen Personen die Anwesenheit bei der Überprüfung gestatten.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Eine nicht bestandene Überprüfung kann unter den von dem Luftfahrt-Bundesamt bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.

(5) Der Prüfungsausschuß fertigt einen Überprüfungsbericht.


Dritter Abschnitt Ausbildungsstätten

§ 24 Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten



(1) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 6 wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erteilt.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß insbesondere enthalten

1.
den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, daß die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Erlaubnis abhängt,

2.
die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,

3.
die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrpersonals sowie Unterlagen über deren fachliche und pädagogische Eignung,

4.
Angaben über die Aufnahmebedingungen, das Ziel, die Inhalte, den Gang, die Dauer der Ausbildung und die Zahl der gleichzeitig Auszubildenden,

5.
Angaben über die Einrichtungen und Lehrmittel.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einzelfall zusätzliche Angaben fordern.

(3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.
die Ausbildungsstätte nach ihrer Art und ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Durchführung der Ausbildung geeignet ist,

2.
der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich und pädagogisch geeignet sind,

3.
Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das Ausbildungsziel ausgerichtet sind,

4.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden kann.

(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal oder flugsicherungstechnischem Personal für die Inbetriebhaltung und zusätzlich auf einzelne Ausbildungsteile beschränkt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

(6) Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 3 sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen von dem Betreiber der Ausbildungsstätte mitzuteilen. Ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals oder Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen führt die Aufsicht über die Ausbildungsstätten. Er kann die Vorlage von Unterlagen und Ausbildungsberichten fordern.

(8) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.

(9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann seine Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 8 ganz oder teilweise auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.


Vierter Abschnitt Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 25 Übergangsbestimmungen



(1) Arbeitsplatzzulassungen für Flugsicherungsbetriebspersonal, die von der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, gelten als Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung. Dasselbe gilt für Arbeitsplatzzulassungen, die von der Bundeswehr erteilt wurden, mit Ausnahme der Zulassungen für Arbeitsplätze der örtlichen Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen.

(2) Flugsicherungsbetriebspersonal, das nach Absatz 1 über gültige Berechtigungen verfügt, gilt auch als Inhaber einer Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich.

(3) Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen betraut ist, gilt als Inhaber der Erlaubnis und der Berechtigungen zur Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen.

(4) Erlaubnisse und Berechtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden vom Luftfahrt-Bundesamt im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Inhaber ausgehändigt.

(5) Eine theoretische Ausbildung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht beendet worden ist, wird nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Für die anschließende betriebliche Ausbildung gilt diese Verordnung. Eine praktische Ausbildung wird nach Maßgabe dieser Verordnung als betriebliche Ausbildung fortgesetzt.

(6) Für Ausbildungsstätten des Flugsicherungsunternehmens, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erlaubnispflichtiges Flugsicherungspersonal ausbilden, gilt die Erlaubnis nach § 24 als erteilt. Im übrigen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzungen und Bestimmungen des § 24.


§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung und seine Ausbildung vom 1. April 1993 (BGBl. I S. 427), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 903) außer Kraft.


Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Abfolge der Ausbildungskurse

In der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal sind im jeweiligen Verwendungsbereich folgende Ausbildungskurse in der angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:

a)
im Verwendungsbereich Anflug- und Bezirkskontrolle (einschließlich Fluginformationsdienst):

-
Flugsicherungsgrundkurs,

-
Flugverkehrskontrollkurs,

-
Erlaubniskurs für Anflug- und Bezirkskontrolle;

b)
im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle (einschließlich Fluginformationsdienst):

-
Flugsicherungsgrundkurs,

-
Flugverkehrskontrollkurs,

-
Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle;

c)
im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle:

-
Flugsicherungsgrundkurs,

-
Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;

d)
im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:

-
Flugsicherungsgrundkurs,

-
Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,

e)
im Verwendungsbereich Flugberatung:

-
Flugsicherungsgrundkurs

-
Erlaubniskurs für Flugberatung.

2.
Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte und Dauer der Ausbildungskurse; Anzahl der Leistungsnachweise

2.1
Flugsicherungsgrundkurs

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Flugsicherungsgrundkurs

. besitzen die Teilnehmer Grundkenntnisse in der Anwendung des Fluginformationsdienstes ohne und mit Radar;

. besitzen sie ein praktisches Verständnis für Flüge nach Sichtflugregeln, deren Navigation und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;

. kennen sie nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;

. verfügen sie über Grundkenntnisse und -fertigkeiten in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;

. verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugsicherungsbetriebsdienste zu beginnen:

-
Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,

-
Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,

-
Erlaubniskurs für Flugberatung,

-
Flugverkehrskontrollkurs.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Flugsicherungsgrundkurs, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte
Leistungsbeurteilungen

Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Aufgaben und Organisation der DFS
Personal
Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit

Psychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:
Psychologische Faktoren
Medizinische und physiologische Faktoren
Soziale und organisatorische Faktoren
Lernprinzipien
Streß und menschliches Versagen

Luftrecht, insbesondere:
Nationale und internationale Organisationen
Nationales und internationales Luftrecht

Flugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere:
Flugverkehrskontrolldienst
Fluginformationsdienst
Flugalarmdienst
Verkehrsflußsteuerung
Flugberatungsdienst

Wetterkunde, insbesondere:
Erdatmosphäre
Wettererscheinungen
Wetterinformationen

Navigation, insbesondere:
Erde
Luftfahrtkarten
Angewandte Navigation

Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:
Aerodynamik
Triebwerke
Instrumente
Luftfahrzeugkategorien
Luftfahrzeugleistungen und -daten

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Funk- und Kommunikationssysteme
Radarsysteme
Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:
Grundlagen
Sprechgruppen
Praktische Durchführung

Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Grammatik
Luftfahrtspezifisches Vokabular
Praktische Anwendungen

Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
Flugpläne
Flugverkehrskontrollmeldungen
Nachrichten für Luftfahrer
Flugverlaufsdaten
Automatisierung

Praktische Radarkontrolle, insbesondere:
Grundsätze für Radarkontrollverfahren
Koordinationsverfahren
Identifizierung
Radarüberwachung
Grundsätze für Radarstaffelung
Verfahren zur navigatorischen Unterstützung
Bearbeitung von Flugverlaufsdaten
Sprechgruppen

Praktische Flugplatzkontrolle, insbesondere:
Grundsätze für Flugplatzkontrollverfahren
Informationen für abfliegende und anfliegende Luftfahrzeuge
Verfahren zur navigatorischen Unterstützung
Koordinationsverfahren
Bearbeitung von Flugverlaufsdaten
Sprechgruppen

Praktische Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln, insbesondere:
Flugbetriebliche Vorbereitung
Navigatorische Vorbereitung
Meteorologische Vorbereitung
Vorbereitung für Flugfunk

Betriebliches Praktikum, insbesondere:
Einweisung an Betriebsstätten der zivilen Flugsicherung
Einweisung an Dienststellen des militärischen Flugbetriebs

c)
Dauer

Die Dauer des Flugsicherungsgrundkurses beträgt mindestens 15, höchstens 20 Wochen.

d)
Anzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Flugsicherungsgrundkurses mindestens 10, höchstens 14 Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.

2.2
Flugverkehrskontrollkurs

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Flugverkehrskontrollkurs

. verstehen die Teilnehmer die Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement, dessen Funktionen und Verfahren;

. können sie in einfachen Simulationsübungen Flugplatz- und Radarkontrollverfahren, Verfahren für den Fluginformationsdienst sowie Flugverkehrsregelungsmaßnahmen richtig anwenden und haben Verständnis für den Einfluß ökologischer, ökonomischer, kundenspezifischer und psychologischer Faktoren;

. besitzen sie ein praktisches Verständnis für Flüge nach Instrumentenflugregeln und den Betrieb von Luftfahrtunternehmen;

. können sie funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß durchführen;

. verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden Erlaubniskurse für die Flugverkehrskontrolle zu beginnen:

-
Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle,

-
Erlaubniskurs für Anflug- und Bezirkskontrolle.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Flugverkehrskontrollkurs, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte
Leistungsbeurteilungen

Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Aufgaben und Organisation des Flugverkehrsmanagements
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Lizenzierung

Psychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:
Soziale und organisatorische Faktoren
Streß und menschliches Versagen

Luftrecht, insbesondere:
Luftverkehrsordnung
Luftraumordnung
Flugregeln

Betriebsverfahren in der Anflug- und Bezirkskontrolle, insbesondere:
Kontrollfreigaben und -anweisungen
Koordinationsverfahren
Radarverfahren
Staffelung
Allgemeine Kontrollverfahren
Verfahren für abfliegende Luftfahrzeuge
Verfahren für anfliegende Luftfahrzeuge
Zusätzliche Verfahren
Militärische Verfahren
Fluginformationsdienst
Flugverkehrsmanagement
Not- und Ausfallverfahren

Betriebsverfahren für die Flugplatzkontrolle, insbesondere:
Aufgaben der Flugplatzkontrolle
Staffelung
Verfahren für abfliegende Luftfahrzeuge
Verfahren für anfliegende Luftfahrzeuge
Zusätzliche Verfahren und Sonderverfahren
Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle
Flugplatzmarkierung und -beleuchtung/-befeuerung
Verfahren für den militärischen Flugbetrieb

Flugwetterkunde, insbesondere:
Gefährliche Wettererscheinungen
Wettermeldungen

Navigation, insbesondere:
Navigationsverfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln
Warteverfahren
Anflugverfahren
Bordseitige Navigationssysteme

Luftfahrzeuge, insbesondere:
Leistungsanforderungen
Luftfahrzeugleistungsdaten

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Integrierte Radardaten- und Flugplanverarbeitung
Sprachvermittlungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:
Sprechgruppen in der Flugverkehrskontrolle
Praktische Durchführung

Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Luftfahrtspezifisches Vokabular
Praktische Anwendungen

Praktische Flugverkehrsplanung und Koordination, insbesondere:
Planung der Verkehrsabwicklung
Erteilung von Freigaben
Anwendung der Koordinationsverfahren
Anwendung der Sprechfunkverfahren

Praktische Radarkontrolle, insbesondere:
Identifizierung
Radarführung
Erteilung von Freigaben
Staffelung
Anwendung der Sprechfunkverfahren

Praktische Flugplatzkontrolle, insbesondere:
Kontrolle des Flugplatzverkehrs
Anwendung der Koordinationsverfahren
Anwendung der Sprechfunkverfahren

Praktische Funknavigation, insbesondere:
Einweisung in den Verfahrenstrainer
Planung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln
Flugdurchführung nach Instrumentenflugregeln im Verfahrenstrainer

Moderne Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Automatisierung in der Flugsicherung
Betriebliche Verfahren
Schnittstelle Mensch-Maschine
Simulation

Betriebliches Praktikum, insbesondere:
Praktische Einweisung an Betriebsstätten der Flugverkehrskontrolle

c)
Dauer

Die Dauer des Flugverkehrskontrollkurses beträgt mindestens 16, höchstens 21 Wochen.

d)
Anzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Flugverkehrskontrollkurses mindestens 9, höchstens 14 Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.

2.3
Erlaubniskurs für Anflug- und Bezirkskontrolle

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Anflug- und Bezirkskontrolle

. können die Teilnehmer in Simulationsübungen komplexen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden Flugverkehr in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren richtig abwickeln;

. können sie auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

. können sie funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

. können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Anflug- und Bezirkskontrolle beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Betriebliche Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Kontrollzentralen, insbesondere:
Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
Zuständigkeiten
Koordinationsverfahren
Kontrollverfahren
Praktische Übungen

Einzelplatzsimulation, insbesondere:
Planungsverfahren
Radarverfahren

Gesamtsimulation der Arbeitsplätze in der Kontrollzentrale, eingeteilt in:
Grundphase
Fortgeschrittene Phase
Konsolidierungsphase

Simulationsunterstützung, insbesondere:
Einweisungen in die Simulationsübungen
Rückmeldungen über die Simulationsdurchführung

Notfälle, insbesondere:
Theoretische Grundlagen
Menschliches Verhalten
Simulation

c)
Dauer

Die Dauer des Erlaubniskurses für Anflug- und Bezirkskontrolle beträgt mindestens 22, höchstens 29 Wochen.

d)
Anzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflug- und Bezirkskontrolle mindestens 4, höchstens 6 Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.

2.4

Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle

. können die Teilnehmer in Simulationsübungen komplexen Flugplatzverkehr in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren ohne und mit Radar richtig abwickeln;

. können sie funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

. können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Betriebliche Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
Zuständigkeiten
Koordinationsverfahren
Flugplatzkontrollverfahren
Anflugkontrollverfahren mit Radar
Rollkontrollverfahren mit Radar
Praktische Übungen

Einzelplatzsimulation, insbesondere:
Platzkontrollverfahren
Rollkontrollverfahren
Radarkontrollverfahren

Gesamtsimulation der Arbeitsplätze an der Flugplatzkontrollstelle, eingeteilt in:
Grundphase
Fortgeschrittene Phase
Konsolidierungsphase

Simulationsunterstützung, insbesondere:
Einweisungen in die Simulationsübungen
Rückmeldungen über die Simulationsdurchführung

Notfälle, insbesondere:
Theoretische Grundlagen
Menschliches Verhalten
Simulation

c)
Dauer

Die Dauer des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle beträgt mindestens 8, höchstens 14 Wochen.

d)
Anzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle mindestens 4, höchstens 6 Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.

2.5
Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung

. verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flugdatenverarbeitungssystemen und können Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;

. verstehen sie deutsche und englische Luftfahrtterminologie und besitzen die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

. können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte
Leistungsbeurteilungen

Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Aufgaben und Organisation des Flugdatenbearbeitungsdienstes
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Lizenzierung

Psychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:
Soziale und organisatorische Faktoren
Streß und menschliches Versagen

Betriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
Regelungen zur Flugdatenbearbeitung
Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung
Flugverkehrsmanagement
Grundsätze der Automatisierung
Technische Komponenten und Funktionalitäten
Kommunikationssysteme
Sprechgruppen in der Flugdatenbearbeitung

Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Luftfahrtspezifisches Vokabular
Praktische Anwendungen

Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung
Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung
Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen
Anwendung der Sprechfunkverfahren

c)
Dauer

Die Dauer des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung beträgt mindestens 6, höchstens 10 Wochen.

d)
Anzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung mindestens 3, höchstens 5 Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.

2.6
Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst

. verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;

. verstehen sie deutsche und englische Luftfahrtterminologie und besitzen die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

. können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte
Leistungsbeurteilungen

Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Aufgaben und Organisation des Fluginformationsdienstes
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Lizenzierung

Psychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:
Soziale und organisatorische Faktoren
Streß und menschliches Versagen

Betriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere:
Regelungen für den Fluginformationsdienst
Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes
Flugverkehrsmanagement
Luftraumordnung
Kommunikationsverfahren

Flugwetterkunde, insbesondere:
Gefährliche Wettererscheinungen
Wettermeldungen

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Integrierte Radardaten- und Flugplanverarbeitung
Sprachvermittlungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:
Sprechgruppen im Fluginformationsdienst
Praktische Durchführung

Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Luftfahrtspezifisches Vokabular
Praktische Anwendungen

Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere:
Wetterinformationen
Verkehrsinformationen
Weiterleitung von Meldungen, Erlaubnissen und Freigaben
Anwendung der Sprechfunkverfahren

Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere:
Identifizierung
Radarüberwachung
Navigatorische Unterstützung
Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr
Anwendung der Sprechfunkverfahren

Notfälle, insbesondere:
Theoretische Grundlagen
Menschliches Verhalten
Simulation

c)
Dauer

Die Dauer des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst beträgt mindestens 6, höchstens 10 Wochen.

d)
Anzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst mindestens 4, höchstens 6 Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.

2.7
Erlaubniskurs für Flugberatung

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Flugberatung

-
verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flugplanverarbeitungs- und NOTAM Datenbanksystemen und können Flugplan- und NOTAM Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;

-
verstehen sie die deutsche und englische Luftfahrtterminologie und besitzen die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

-
können die Teilnehmer mit betrieblicher Ausbildung im Verwendungsbereich Flugberatung beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Erlaubniskurs Flugberatung, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte
Leistungsbeurteilungen

Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Aufgaben und Organisation des Flugberatungs- und Flugfernmeldedienstes
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Lizenzierung

Psychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:
Soziale und organisatorische Faktoren
Stress und menschliches Versagen

Betriebsverfahren in der Flugberatung, insbesondere:
Regelungen zur Flugberatung
Betriebsanweisung für Arbeitsplätze der Flugberatung
Flugverkehrsmanagement
Grundsätze der Automatisierung
Technische Komponenten und Funktionalitäten
Kommunikationssysteme

Flugplandatenverarbeitungssysteme national und international, insbesondere:
Kenntnisse im Meldungsdialog mit der Central Flow Management Unit (CFMU) und dem Initial Flightplan Processing System (IFPS)

Flugplanbearbeitung, insbesondere:
Kenntnisse und Anwendung nationaler und internationaler Erfordernisse an Flugpläne

NOTAM-Bearbeitung, insbesondere:
Kenntnisse über internationale Anforderungen an NOTAM
Nationale Anforderungen für die Herausgabe deutscher NOTAM

Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Luftfahrtspezifisches Vokabular
Praktische Anwendungen

Praktische Flugberatung, insbesondere:
Fertigkeiten in der Flugberatung
Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung

c)
Dauer

Die Dauer des Erlaubniskurses für Flugberatung beträgt mindestens 10, höchstens 16 Wochen

d)
Anzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugberatung mindestens 3, höchstens 5 Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.


Anlage 2 (zu den §§ 6 und 7) Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Ausbildungsziel, Ausbildungsinhalte und Dauer des Erlaubniskurses; Höchstzahl der Leistungsnachweise

a)
Ausbildungsziel

Im Erlaubniskurs für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung der Bewerber die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:
Recht und Verwaltungshandeln
Luftverkehrsverwaltung
Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens
Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung
Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste
Technisches Englisch

Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:
Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme

Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:
Struktur und Funktion von Programmiersprachen
Struktur und Funktion von Betriebssystemen
Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken

Technische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere:
Netzwerke
Hardware-Komponenten
Protokolle

Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:
Struktur und Funktion von Funksprechsystemen

Technische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, insbesondere:
Übertragungstechniken und -verfahren
Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung
Sprachübertragungsnetze

Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:
Begriffe der Navigation
Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz
Avionik und Flugvermessung

Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:
Begriffe und Definitionen
Zielaufbereitung
Entfernungs- und Azimutmessung
Primär- und Sekundärradarverfahren
Radardatenaufbereitung und -übertragung

Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen

Betriebliches Praktikum, insbesondere:
Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme

c)
Dauer

Die Dauer des Erlaubniskurses für die technische Inbetriebhaltung beträgt mindestens 11, höchstens 13 Wochen.

d)
Höchstzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung höchstens 2 schriftliche Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.


Anlage 3 (zu § 10) Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Ausbildungsstruktur

In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.

Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfaßt nach einer abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.

Die Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen Berechtigungen im jeweiligen Verwendungsbereich entsprechend § 10 Abs. 4 ab.

Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluß dieser Phasen (Bestehen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt.

2.
Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Anzahl der Leistungsnachweise

2.1
Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)

a)
Ausbildungsinhalte

Organisatorische Inhalte, insbesondere:
Organisation der Flugsicherungsstelle
Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
Administrative Verfahren
Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
Trainingsteam und Ausbilder
Trainingsplan

Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
Örtliche Luftraumordnung
Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
Allgemeine technische Ausrüstung

b)
Anzahl der Leistungsnachweise

Zum Abschluß der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung erfolgreich zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefaßt werden.

2.2
Zweiter Trainingsabschnitt und ggf. weitere Trainingsabschnitte

a)
Ausbildungsinhalte

Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:
Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze
Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze

Praktische Trainingsinhalte:

Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.

b)
Anzahl der Leistungsnachweise

Zum Abschluß der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluß jeder Trainingsphase des Trainingsabschnitts ein praktischer Leistungsnachweis erfolgreich zu erbringen. Damit umfaßt der zweite und ggf. jeder weitere Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.


Anlage 4 (zu § 10) Betriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

a)
Ausbildungsstruktur

In der betrieblichen Ausbildung werden - in der Regel in fachlichen Lehrgängen - die zum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusätzlich notwendigen theoretischen Kenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt. Darüber hinaus erwirbt der Bewerber mittels Durchführung der praktischen Inbetriebhaltung unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen.

b)
Ausbildungsinhalte

Die betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden technischen Bereichen zugeordnet:

. Navigation und Ortung mit den Unterbereichen

-
Navigation

-
Radaranlagen

. Telekommunikation mit den Unterbereichen

-
Sprachkommunikation

-
Datenkommunikation

. Informationsverarbeitung mit den Unterbereichen

-
Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme

-
Überwachungssysteme

. Systemsteuerung und -überwachung

. Anlagensteuerung und -überwachung

Dem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw. Unterbereiche vermittelt, denen die zu erwerbenden Berechtigungen zugehören.

Darüber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu zählen insbesondere die Kenntnisse der

-
Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen bezüglich der Handhabung durch die Flugverkehrskontrolle sowie der Systemorganisation und der technischen Funktion;

-
Auswirkung von Eingriffen in die Funktionsabläufe oder Parameteränderungen auf die Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen;

-
Auswirkung und Folgen von technischen Eingriffen oder Parameteränderungen auf das Betriebsgeschehen im Bereich der Flugverkehrskontrolle im Rahmen des Systemmanagements bzw. Produktmanagements.

Er lernt, die erworbenen Kenntnisse bei der Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter Aufsicht praktisch anzuwenden, und erwirbt die Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung.

c)
Zahl der Leistungsnachweise

Am Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer Woche hat der Teilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis erfolgreich zu erbringen.


Anlage 5 (zu den §§ 8 und 15) Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, Bestehen von Leistungsnachweise


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Leistungsnachweise und Prüfungen für Flugsicherungsbetriebspersonal

a)
Bewertung der Leistungen (Bewertungsstufen)

Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, und in zugehörigen Teilprüfungen für Flugsicherungsbetriebspersonal werden folgenden vier Bewertungsstufen zugeordnet:

Anforderungen übertroffen (Ü) = eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft

Anforderungen erfüllt (E) = eine Leistung, die den Anforderungen in vollem Umfang entspricht

Anforderungen nur teilweise erfüllt (T) = eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht

Anforderungen nicht erfüllt (N) = eine Leistung, die den Anforderungen in keiner Weise entspricht

Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung zugerechnet.

Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet:

Prozentanteil der LeistungspunkteBewertungsstufe
100 bis 90,0Ü (Anforderungen übertroffen)
unter 90,0 bis 70,0E (Anforderungen erfüllt)
unter 70,0 bis 50,0T (Anforderungen nur teilweise erfüllt)
unter 50,0 bis 0N (Anforderungen nicht erfüllt)


Bei der Bewertung mündlicher und praktischer Leistungen wird die Zuordnung der Bewertungsstufen zu den Leistungen sinngemäß angewendet.

In einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; für die Bewertung wesentliche Tatsachen werden in die Prüfungsniederschrift aufgenommen.

b)
Bestehen von Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen

Ein Leistungsnachweis oder die Erlaubnisprüfung oder Teilprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit "Anforderungen übertroffen" (Stufe Ü) oder "Anforderungen erfüllt" (Stufe E) bewertet sind. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis, die Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist auch die Gesamtprüfung nicht bestanden.

Eine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit "bestanden" bewertet ist (vgl. Nummer 1 Buchstabe a letzter Satz).

c)
Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen

Besteht die Erlaubnisprüfung aus mehreren Teilprüfungen und sind alle Teilprüfungen bestanden, wird das Ergebnis der Erlaubnisprüfung mit der Stufe Ü (Anforderungen übertroffen) angegeben, wenn alle Teilprüfungen mit "Ü" bewertet sind. Anderenfalls wird das Ergebnis mit "E" (Anforderungen erfüllt) eingestuft.

Ist eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden (Bewertung mit "T" oder "N"), wird das Ergebnis der Erlaubnisprüfung mit "nicht bestanden" angegeben.

2.
Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches Personal

a)
Bewertung der Leistungen (Bewertungsstufen)

Die Berechtigungsprüfungen für flugsicherungstechnisches Personal bestehen jeweils aus einer theoretischen und einer praktischen Teilprüfung. Die theoretische Teilprüfung kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden.

Die Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den Berechtigungsprüfungen und in den zugehörigen Teilprüfungen werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

b)
Bestehen von Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen

Ein Leistungsnachweis ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 50,0% beträgt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht bestanden.

Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnisprüfung wird dem Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl folgendes Prüfungsergebnis zugeordnet:

Prozentanteil der LeistungspunktePrüfungsergebnis
100 bis 70,0Erlaubnisprüfung bestanden
unter 70,0 bis 50,0mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich
unter 50,0 bis 0Erlaubnisprüfung nicht bestanden


Kann der Prüfungsteilnehmer in der mündlichen Ergänzungsprüfung die in der Aufsichtsarbeit festgestellten Mängel ausgleichen, wird das Gesamtergebnis mit "bestanden", anderenfalls mit "nicht bestanden" festgestellt.

Eine schriftliche theoretische Teilprüfung einer Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0% beträgt. Anderenfalls ist die Teilprüfung nicht bestanden. Für die Bewertung einer mündlichen theoretischen Teilprüfung und der praktischen Teilprüfung wird diese Zuordnung des Prüfungsergebnisses zu den Leistungen sinngemäß angewendet. Eine Berechtigungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind. Anderenfalls ist die Berechtigungsprüfung nicht bestanden.