Von der Prüfung in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß §
3 Nr. 1 bis 7 kann der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er/sie vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsbereiche entspricht. Eine Freistellung vom situationsbezogenen Fachgespräch ist nicht möglich.