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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement (FachkBüroPrV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2001 BGBl. I S. 2887; aufgehoben durch § 10 V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 268
Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-65 Berufliche Bildung
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§ 4 Anforderungen und Inhalte der Prüfung



(1) In dem Prüfungsbereich "Volks- und Betriebswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie einzel- und gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge versteht und ihre Auswirkungen auf die betrieblichen Belange einschätzen kann. Ebenso soll er/sie nachweisen, dass er/sie die Entwicklungen des europäischen Marktes sowie der Weltwirtschaft kennt. Er/sie hat weiterhin nachzuweisen, dass er/sie grundlegende Vorschriften des Vertragsrechts sachgerecht anwenden kann. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Unternehmen und Markt,

2.
Europäische Integration und weltwirtschaftliche Entwicklungen,

3.
Betriebliche Leistungsprozesse,

4.
Betrieblicher Umweltschutz und Verbraucherschutz,

5.
Grundlagen des Wirtschaftsrechts.

(2) In dem Prüfungsbereich "Personalwirtschaft und Arbeitsrecht" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie personalpolitische, -verwaltende und -betreuende Ziele und Maßnahmen versteht und bei der bereichsinternen Personalverwaltung und -betreuung mitwirken kann. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Management- und Führungsaufgaben,

2.
Personalplanung und Personaleinsatz,

3.
Personalverwaltung und -betreuung,

4.
Personalentwicklung und Berufsausbildung,

5.
Arbeitsrecht und Mitbestimmung.

(3) In dem Prüfungsbereich "Informations- und Büromanagement" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, Informationsflüsse und Informationsorganisation zu handhaben und zu gestalten. Weiterhin soll er/sie nachweisen, dass er/sie Kommunikations- und Organisationsprozesse mitgestalten kann. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Wissensmanagement,

2.
Inner- und außerbetriebliche Kommunikation,

3.
Büro- und Arbeitsorganisation,

4.
Persönliche Arbeitstechniken.

(4) In dem Prüfungsbereich "Informations- und Kommunikationssysteme" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie aktuelle IT-Systeme bei der Erfüllung unterschiedlicher Fachaufgaben sachgerecht nutzen und diese unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit anwenden kann. Weiterhin soll er/sie fähig sein, bei der Verbesserung der Arbeitsgestaltung sowie bei der bereichsbezogenen IT-Organisation mitzuwirken. In diesem Zusammenhang können im Rahmen einer praxisorientierten Aufgabenstellung insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Hard- und Software,

2.
IT-Netze,

3.
IT-Standards im modernen Büro,

4.
Aktuelle Anwendungen,

5.
Wirtschaftlichkeit,

6.
Datenschutz und Datensicherheit,

7.
Telearbeit.

(5) Die Prüfung in den in § 3 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereichen besteht je Prüfungsbereich aus unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben und soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern; die Mindestzeit je Prüfungsbereich beträgt 1,5 Stunden.

(6) In dem Prüfungsbereich "Protokollführung" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, einen Text sprachlich einwandfrei zu formulieren und ein unterschriftsreifes Protokoll anzufertigen. Die Prüfung umfasst die Aufnahme eines Besprechungs- oder Sitzungsverlaufes mit mehreren Tagesordnungspunkten und eindeutig erkennbaren Ergebnissen sowie die Erstellung eines unterschriftsreifen Protokolls, in dem die Sachzusammenhänge, die zu den Ergebnissen oder Beschlüssen führen, zusammengefasst dargestellt werden. Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin ist vor der Aufnahme zehn Minuten Zeit zu gewähren, sich anhand von Unterlagen in die Aufgabenstellung und in den Sachstand zu den vorgegebenen Tagesordnungspunkten einzulesen. Der Besprechungs- oder Sitzungsverlauf dauert etwa 15 Minuten. Die Bearbeitungszeit der Protokollniederschrift beträgt 60 Minuten.

(7) In dem Prüfungsbereich "Texterstellung" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie das Abschreiben einer Vorlage mit mittelschwerem Text in zehn Minuten mit einer Mindestleistung von 2300 Anschlägen und einer Fehlerquote, die 0,36 Prozent nicht übersteigt, beherrscht.

(8) In dem Prüfungsbereich "Textformulierung" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie wirtschaftsbezogene Texte praxisgerecht formulieren kann. Die Prüfung umfasst das Erstellen eines normgerechten und fehlerfreien Schriftstücks nach Vorgabe eines Fallbeispiels. Die Bearbeitungszeit beträgt 50 Minuten.

(9) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er/sie nachweisen, dass er/sie angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens kommunizieren kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht. Dabei ist von einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe mit Schwerpunkt in den Prüfungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auszugehen. Die Prüfung soll in der Regel nicht länger als 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss stellt 14 Tage vor der Prüfung das Thema, wobei die Themenvorschläge des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden sollen. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung, die eine Einzelbewertung zulässt, vorgenommen werden.

(10) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in nicht mehr als einer der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 5 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist ihm/ihr in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen des § 3 Nr. 1 bis 4 besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die schriftliche Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FachkBüroPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkBüroPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachkBüroPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...