Bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können Studenten ein Studium nach §
5a des
Deutschen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und Referendare einen Vorbereitungsdienst nach §
5b des
Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fassung aufnehmen. Abweichend von Satz 1 kann das Landesrecht bestimmen, daß die dem Artikel
1 dieses Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften für Studenten oder Referendare gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ausbildung aufnehmen. Wer eine Ausbildung nach §
5a oder §
5b des
Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fassung aufgenommen hat, kann sie bis zu einem durch das Landesrecht zu bestimmenden Zeitpunkt nach dem bisherigen Recht beenden. §
6 Abs. 2 des
Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713