Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 2 - Gesetz zur Verkürzung der Juristenausbildung (JurAusbVerkG k.a.Abk.)

G. v. 20.11.1992 BGBl. I S. 1926; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 28.11.1992; FNA: 301-1/3 Richter
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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können Studenten ein Studium nach § 5a des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und Referendare einen Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fassung aufnehmen. Abweichend von Satz 1 kann das Landesrecht bestimmen, daß die dem Artikel 1 dieses Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften für Studenten oder Referendare gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ausbildung aufnehmen. Wer eine Ausbildung nach § 5a oder § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fassung aufgenommen hat, kann sie bis zu einem durch das Landesrecht zu bestimmenden Zeitpunkt nach dem bisherigen Recht beenden. § 6 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verkürzung der Juristenausbildung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 JurAusbVerkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JurAusbVerkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 30 1. BMJBBG Auflösung des Gesetzes zur Verkürzung der Juristenausbildung
...  Der Artikel 2 des Gesetzes zur Verkürzung der Juristenausbildung vom 20. November 1992 (BGBl. I S. 1926) ...


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