Nach §
58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen §
2 Abs. 1 Lebensmittel im Sinne des §
1 mit einem überhöhten Gehalt an Erukasäure gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
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Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444