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§ 1 - Erukasäure-Verordnung (ErukasäureV k.a.Abk.)

§ 1



Diese Verordnung gilt für

1.
Speiseöle, Speisefette und ihre Mischungen, die als solche an den Verbraucher abgegeben werden,

2.
Lebensmittel, die unter Zusatz von Speiseöl, Speisefett oder ihren Mischungen hergestellt werden und einen Gesamtfettgehalt von mehr als 5 vom Hundert haben.



 

Zitierungen von § 1 Erukasäure-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ErukasäureV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErukasäureV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ErukasäureV (vom 07.03.2006)
... Die in § 1 genannten Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, ...
§ 3 ErukasäureV (vom 07.03.2006)
... wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Lebensmittel im Sinne des § 1 mit einem überhöhten Gehalt an Erukasäure gewerbsmäßig in den Verkehr ...