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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)

neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 2 Berechnung der Schichten



(1) Die Zeitdauer einer vollen Schicht ist die nach der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung auf den einzelnen Arbeitstag entfallende regelmäßige Arbeitszeit.

(2) Als unter Tage verfahrene volle Schichten gelten auch Schichten, die sich durch Zusammenzählen von unter Tage verfahrenen Teilschichten und Überstunden innerhalb eines Lohnabrechnungszeitraums zu vollen Schichten ergeben.

 
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Zitierungen von § 2 BergPDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BergPDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergPDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BergPDV Vorübergehende Untertage-Arbeiten
... der tatsächlich unter Tage verfahrenen einzelnen Stunden zu vollen Schichten (§ 2 Abs. 2) ...